Gewerbezentralregisterauszug beantragen: Bürgerbüro, Belegart 1 vs. Belegart 9 und Tilgungsfristen
Wer ein überwachungspflichtiges Gewerbe anmeldet, eine Gaststättenkonzession beantragt, eine Maklererlaubnis nach § 34c GewO anstrebt oder an öffentlichen Vergabeverfahren teilnimmt, muss seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Neben dem klassischen Führungszeugnis fordern Behörden und Auftraggeber hierfür den Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR). Das Register wird zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführt, der Antrag wird jedoch meist vor Ort im kommunalen Bürgerbüro oder Gewerbeamt gestellt. Dieser Ratgeber erklärt die Unterschiede zwischen Privatauskunft (Belegart 1) und Behördenauskunft (Belegart 9), ab welcher Bußgeldhöhe Verstöße eingetragen werden, wann Einträge gelöscht werden und wie Sie den Nachweis schnell und rechtssicher erhalten.
Was ist das Gewerbezentralregister und was steht drin?
Das Gewerbezentralregister ist kein Verzeichnis aller Gewerbetreibenden, sondern ein amtliches Register über Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften. Eingetragen werden rechtskräftige Entscheidungen nach § 149 der Gewerbeordnung (GewO):
- Verwaltungsentscheidungen: Gewerbeuntersagungen wegen Unzuverlässigkeit, Widerruf von Genehmigungen oder die Rücknahme von Handwerkskarten.
- Bußgeldentscheidungen: Rechtskräftige Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung ab einer Höhe von mindestens 200 Euro (z. B. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Arbeitsschutz, Preisangabenverordnung oder Nichtanmeldung von Mitarbeitern).
- Strafgerichtliche Verurteilungen: Verurteilungen wegen Straftaten, die in Ausübung eines Gewerbes begangen wurden (z. B. Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, Insolvenzstraftaten, Subventionsbetrug oder Steuerhinterziehung).
- Was steht nicht drin? Reine Verkehrsordnungswidrigkeiten (Punkte in Flensburg) oder private Streitigkeiten ohne gewerblichen Bezug tauchen im Gewerbezentralregister nicht auf.
Belegart 1 vs. Belegart 9: Welcher Auszug wird benötigt?
Wie beim behördlichen Führungszeugnis unterscheidet das Gesetz strikt zwischen zwei Verwendungszwecken:
↔ Tabelle seitlich wischen für alle Details
| Kriterium | Belegart 1 (Eigenverwendung / Privat) | Belegart 9 (Behördenauskunft) |
|---|---|---|
| Empfänger | Wird direkt an Ihre Privat- oder Firmenanschrift gesendet | Wird vom Bundesamt für Justiz direkt an die anfordernde Behörde geschickt |
| Verwendungszweck | Eigene Einsichtnahme, private Auftraggeber oder Geschäftspartner | Gewerbeerlaubnisse, Gaststättenkonzessionen, Maklererlaubnis, Waffenbesitz |
| Notwendige Angaben | Eigene Anschrift und Identitätsnachweis | Genaue Anschrift der Behörde, Aktenzeichen & Verwendungszweck |
| Gebühr | 13,00 Euro bundeseinheitlich | 13,00 Euro bundeseinheitlich |
Natürliche Personen vs. Juristische Personen (GmbH, UG, AG)
Der Antragsweg unterscheidet sich danach, wer die Auskunft beantragt:
- Auskunft für natürliche Personen: Einzelunternehmer, Freiberufler, Handwerker und Privatpersonen beantragen den Auszug persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses im Bürgerbüro ihres Wohnsitzes.
- Auskunft für juristische Personen (GmbH, UG haftungsbeschränkt, AG, e. K.): Die Auskunft betrifft das Unternehmen selbst. Der Antrag wird von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer oder Vorstand) bei der Stadtverwaltung am Betriebssitz der Firma gestellt. Mitzubringen ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister.
Drei Wege zur Antragstellung: Bürgerbüro, Post und Online
Der Antrag auf Erteilung eines Auszugs kann über verschiedene Kanäle gestellt werden:
- 1. Persönlich im Bürgerbüro / Gewerbeamt: Der schnellste Weg ohne digitale Hilfsmittel. Die Mitarbeiter nehmen den Antrag auf, prüfen die Identität und leiten den Datensatz elektronisch an das Bundesamt für Justiz weiter.
- 2. Online über das Portal des Bundesamts für Justiz (BfJ): Unter fuehrungszeugnis.bund.de kann der Antrag direkt online gestellt werden. Voraussetzung ist ein neuer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und PIN sowie ein NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät.
- 3. Schriftlich per Post: Formloser Antrag mit amtlich oder notariell beglaubigter Unterschrift direkt an das Bundesamt für Justiz in Bonn.
- Warnung vor Drittanbietern: Im Internet werben kostenpflichtige Webseiten mit scheinbaren Sofort-Bestellungen. Diese Portale stellen jedoch oft nur einen teuren Musterantrag als PDF zur Verfügung und führen nicht zum eigentlichen Auszug. Die offizielle Beantragung erfolgt immer nur über Ihre Kommune oder das offizielle Justizportal.
Löschfristen: Wann werden Einträge wieder getilgt?
Eintragungen verbleiben nicht unbegrenzt im Register. Das Gesetz sieht feste Tilgungsfristen nach § 153 GewO vor:
- Regelfrist von 5 Jahren: Bußgelder ab 200 Euro, Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze oder sonstige gewerberechtliche Ordnungswidrigkeiten werden nach Ablauf von fünf Jahren automatisch gelöscht.
- Längere Fristen bei schweren Untersagungen: Gewerbeuntersagungen auf unbestimmte Zeit bleiben länger im Register gespeichert, um die Zuverlässigkeitsprüfung zu gewährleisten.
- Fristbeginn: Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die behördliche Entscheidung oder der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.
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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Gewerbezentralregister nach der Gewerbeordnung (GewO) und die Verwaltungspraxis des Bundesamts für Justiz (BfJ). Da Vorgaben zu geforderten Belegarten und erforderlichen Nachweisen von den jeweils anfordernden Fachbehörden bestimmt werden, sollten Zweifelsfragen direkt mit der antragstellenden Behörde oder einem Rechtsanwalt geklärt werden.

