Gaststättenkonzession und Schankerlaubnis beim Ordnungsamt beantragen: Voraussetzungen, IHK-Unterweisung, Hygiene und Kosten
Wer ein Restaurant, eine Bar, eine Kneipe, eine Diskothek oder einen Imbiss mit Alkoholausschank eröffnen möchte oder eine vorübergehende Gastronomie auf einem Vereinsfest betreibt, benötigt in Deutschland eine behördliche Erlaubnis. Das Gaststättenrecht unterscheidet grundlegend zwischen erlaubnisfreien Gaststätten (Betriebe, die ausschließlich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen) und erlaubnispflichtigen Gaststätten. Sobald alkoholische Getränke an Gäste zum Verzehr vor Ort ausgeschenkt werden, schreibt das Gaststättengesetz (GastG) des Bundes bzw. das jeweilige Landesschankrecht eine formelle Gaststättenkonzession (Schankerlaubnis) vor. Zuständig für die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, der räumlichen Eignung und der hygienischen Voraussetzungen ist das kommunale Ordnungsamt (Gewerbeamt) der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Unterlagen gefordert werden und wie das Verfahren abläuft.
Voraussetzungen für die Erteilung der Schankerlaubnis
Das Ordnungsamt prüft vor der Erteilung der Konzession sowohl die persönliche Eignung des Betreibers als auch die objektiven Gegebenheiten der Gaststätte:
- Persönliche Zuverlässigkeit: Der Antragsteller darf keine einschlägigen Vorstrafen oder steuerlichen Unregelmäßigkeiten aufweisen. Das Amt holt hierzu ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG) sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister ein. Zusätzlich sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und der Stadtkasse vorzulegen.
- IHK-Unterweisung im Lebensmittelrecht: Der Gastwirt muss an einer mehrstündigen Gastwirteunterweisung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) teilgenommen haben und den Schulungsnachweis einreichen.
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz: Wer gewerblich mit Lebensmitteln umgeht, benötigt eine Erstbelehrung durch das kommunale Gesundheitsamt (§ 43 IfSG) beziehungsweise eine Bescheinigung eines beauftragten Arztes.
- Räumliche und bauliche Eignung: Die Gasträume müssen den Vorschriften der Landesbauordnung und den Gaststättenverordnungen entsprechen. Hierzu gehören ausreichende Gästetoiletten (getrennt nach Geschlechtern, barrierefreie Toiletten ab bestimmten Betriebsgrößen), funktionierende Lüftungsanlagen, Rettungswege und Vorgaben zum Lärmschutz.
Vorübergehende Schankerlaubnis (Gestattung nach § 12 GastG)
Soll Alkohol nur aus besonderem Anlass für einen begrenzten Zeitraum ausgeschenkt werden (z. B. auf einem Straßenfest, Schützenfest, Sportevent oder Markt), ist keine dauerhafte Konzession erforderlich. Das Ordnungsamt erteilt auf Antrag eine vorübergehende Gestattung nach § 12 GastG. Dieser Antrag sollte mindestens zwei bis vier Wochen vor der Veranstaltung beim Ordnungsamt eingereicht werden.
Erforderliche Unterlagen und Bearbeitungsgebühren
Für den vollständigen Konzessionsantrag beim Ordnungsamt werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formeller Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis.
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
- Pachtvertrag, Mietvertrag oder Grundbuchauszug der Betriebsstätte.
- Grundrisszeichnung und Lageplan der Gasträume (Maßstab 1:100).
- Bescheinigung über die IHK-Unterweisung und Nachweis des Gesundheitsamts.
- Führungszeugnis (Belegart OG) und Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Die Gebühren für eine dauerhafte Gaststättenkonzession richten sich nach der Größe des Betriebs, dem Verwaltungsaufwand und den Gebührensatzungen der Kommunen. Sie liegen meist zwischen 100 und 1.500 Euro. Eine vorübergehende Gestattung für Feste kostet in der Regel zwischen 30 und 200 Euro.
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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Gaststättengesetz (GastG) und die Landesschankgesetze in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Gewerbeberatung dar. Da die formalen Anforderungen, Auflagen für den Brandschutz sowie die Gebührensätze autonom durch das Ordnungsamt Ihrer jeweiligen Kommune geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt beim Gewerbeamt Ihres Betriebsortes einzuholen.

