Wahlhelfer und ehrenamtliche Wahlvorstände: Berufung durch das städtische Wahlamt, Aufgaben im Wahllokal, Erfrischungsgeld, gesetzliche Übernahme-Pflicht und Ablehnungsgründe
Demokratische Wahlen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene leben vom ehrenamtlichen Engagement der Bürgerinnen und Bürger. Um die ordnungsgemäße Stimmabgabe in den Urnenwahlbezirken sowie die Auszählung der Briefwahlstimmen sicherzustellen, berufen die Städte und Gemeinden zu jedem Wahltermin Zehntausende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Organisiert wird dieser Ablauf durch das kommunale Wahlamt, das die Berufungsschreiben verschickt und die Wahlvorstände für die einzelnen Wahllokale zusammenstellt. Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme Wahlberechtigte nach den Wahlgesetzen grundsätzlich verpflichtet sind. Dennoch stellen sich viele Bürger im Vorfeld drängende Fragen: Wer zahlt das Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung? Welche Aufgaben übernehmen Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer? Steht Beschäftigten eine Freistellung oder Sonderurlaub zu und unter welchen Bedingungen darf die Ausübung des Amtes abgelehnt werden? Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich die Abläufe der kommunalen Wahlhelfer-Berufung, Ihre Rechte, Pflichten und Entschädigungsansprüche.
Aufgaben im Wahlvorstand: Vom Wahllokal bis zur Briefwahlauszählung
Ein Wahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis acht Personen, die gemeinsam für den reibungslosen Ablauf am Wahltag im Wahllokal oder im Briefwahlzentrum verantwortlich sind:
- Wahlvorsteher und Stellvertreter: Leitet die Arbeit des Wahlvorstandes, eröffnet und schließt die Stimmabgabe, sorgt für Ordnung im Wahlraum und gibt das amtliche Wahlergebnis des Wahlbezirks an das kommunale Wahlamt durch.
- Schriftführer und Stellvertreter: Führt das Wählerverzeichnis, hakt die erschienenen Bürger ab, vermerkt die Stimmabgabevermerke und erstellt die Wahlniederschrift.
- Beisitzer: Händigen die Stimmzettel aus, beaufsichtigen die Wahlkabinen sowie die Wahlurne und wirken ab 18:00 Uhr maßgeblich an der Auszählung aller Stimmzettel mit.
- Briefwahlvorstände: Treffen sich am Nachmittag des Wahltages, um die eingegangenen Wahlbriefe auf Vollständigkeit zu prüfen, die Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmen nach Schließung der Wahllokale auszuzählen.
Erfrischungsgeld, Entschädigung und Freistellung durch Arbeitgeber
Da es sich um ein Ehrenamt handelt, wird kein regulärer Lohn gezahlt. Der Gesetzgeber sieht jedoch finanzielle Entschädigungen und arbeitsrechtliche Regelungen vor:
- Höhe des Erfrischungsgeldes: Als Aufwandsentschädigung zahlt die Kommune ein sogenanntes Erfrischungsgeld. Je nach Art der Wahl (Bundestagswahl, Europawahl, Landtagswahl oder Kommunalwahl) und der Funktion im Wahlvorstand liegt dieses in der Regel zwischen 25 Euro und 60 Euro (Wahlvorsteher erhalten meist einen höheren Satz). Einige Städte zahlen aus eigenen Mitteln zusätzliche Boni.
- Steuerfreiheit: Das von der Kommune ausgezahlte Erfrischungsgeld ist eine steuerfreie Aufwandsentschädigung und muss nicht als Einkommen versteuert werden.
- Freistellung und Sonderurlaub: Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gewähren viele Dienstherren für den Einsatz am Wahltag (insbesondere bei Nacharbeiten am Montag) einen Tag Sonderurlaub beziehungsweise Freistellung. In der privaten Wirtschaft besteht kein direkter gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub, jedoch darf der Arbeitgeber die Ausübung der Ehrenamtspflicht am Wahltag nicht behindern.
Gesetzliche Übernahme-Pflicht und zulässige Ablehnungsgründe
Die Wahlgesetze legen fest, dass grundsätzlich jeder Wahlberechtigte der Gemeinde zur Übernahme des Wahlhelferamtes verpflichtet ist. Wer ein Berufungsschreiben des Wahlamtes erhält, kann dieses nicht grundlos ablehnen. Das Gesetz erkennt jedoch bestimmte Ablehnungsgründe an:
- Alter und Gesundheit: Bürgerinnen und Bürger, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder nachweisen können, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht stundenlang im Wahllokal tätig sein können.
- Zwingende berufs- oder familienbedingte Gründe: Wenn die Ausübung des Amtes wegen dringender beruflicher Pflichten (z. B. unaufschiebbare Dienstreisen, Schichtdienst im Krankenhaus) oder der Fürsorge für kleine Kinder beziehungsweise pflegebedürftige Angehörige nicht möglich ist.
- Bewerber und Funktionsträger: Personen, die selbst als Kandidat bei der Wahl antreten, Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen sind oder dem Wahlausschuss angehören.
- Fristgerechte Rückmeldung beim Wahlamt: Ablehnungsgründe müssen dem kommunalen Wahlamt unverzüglich nach Erhalt des Berufungsschreibens schriftlich und unter Beilage entsprechender Nachweise (z. B. Attest, Arbeitgeberbescheinigung) mitgeteilt werden. Grundloses Fernbleiben kann von der Stadt als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
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Wie die Wahl zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter bei der Gemeinde abläuft, lesen Sie im Ratgeber Schöffenamt Bewerbung: Regeln bei der Gemeinde & Schöffenwahl.
Alle Fristen und Informationen zur Anmeldung Ihres Wohnsitzes beim Bürgeramt finden Sie im Ratgeber Wohnsitz ummelden: Fristen, Unterlagen & Regeln beim Einwohnermeldeamt.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundeswahlgesetz (BWG), die Bundeswahlordnung (BWO), die Landeswahlgesetze sowie die Kommunalwahlordnungen der Bundesländer in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Höhe des Erfrischungsgeldes, die Schulungsangebote sowie die Fristen für Ablehnungen autonom durch das Wahlamt Ihrer jeweiligen Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt bei der zuständigen Wahlbehörde Ihres Wohnortes einzuholen.

