Wahlhelfer und ehrenamtliche Wahlvorstände: Berufung durch das städtische Wahlamt, Aufgaben im Wahllokal, Erfrischungsgeld, gesetzliche Übernahme-Pflicht und Ablehnungsgründe

Demokratische Wahlen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene leben vom ehrenamtlichen Engagement der Bürgerinnen und Bürger. Um die ordnungsgemäße Stimmabgabe in den Urnenwahlbezirken sowie die Auszählung der Briefwahlstimmen sicherzustellen, berufen die Städte und Gemeinden zu jedem Wahltermin Zehntausende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Organisiert wird dieser Ablauf durch das kommunale Wahlamt, das die Berufungsschreiben verschickt und die Wahlvorstände für die einzelnen Wahllokale zusammenstellt. Die Tätigkeit im Wahlvorstand ist ein Ehrenamt, zu dessen Übernahme Wahlberechtigte nach den Wahlgesetzen grundsätzlich verpflichtet sind. Dennoch stellen sich viele Bürger im Vorfeld drängende Fragen: Wer zahlt das Erfrischungsgeld als Aufwandsentschädigung? Welche Aufgaben übernehmen Wahlvorsteher, Schriftführer und Beisitzer? Steht Beschäftigten eine Freistellung oder Sonderurlaub zu und unter welchen Bedingungen darf die Ausübung des Amtes abgelehnt werden? Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich die Abläufe der kommunalen Wahlhelfer-Berufung, Ihre Rechte, Pflichten und Entschädigungsansprüche.

Aufgaben im Wahlvorstand: Vom Wahllokal bis zur Briefwahlauszählung

Ein Wahlvorstand besteht in der Regel aus fünf bis acht Personen, die gemeinsam für den reibungslosen Ablauf am Wahltag im Wahllokal oder im Briefwahlzentrum verantwortlich sind:

Erfrischungsgeld, Entschädigung und Freistellung durch Arbeitgeber

Da es sich um ein Ehrenamt handelt, wird kein regulärer Lohn gezahlt. Der Gesetzgeber sieht jedoch finanzielle Entschädigungen und arbeitsrechtliche Regelungen vor:

Gesetzliche Übernahme-Pflicht und zulässige Ablehnungsgründe

Die Wahlgesetze legen fest, dass grundsätzlich jeder Wahlberechtigte der Gemeinde zur Übernahme des Wahlhelferamtes verpflichtet ist. Wer ein Berufungsschreiben des Wahlamtes erhält, kann dieses nicht grundlos ablehnen. Das Gesetz erkennt jedoch bestimmte Ablehnungsgründe an:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundeswahlgesetz (BWG), die Bundeswahlordnung (BWO), die Landeswahlgesetze sowie die Kommunalwahlordnungen der Bundesländer in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Höhe des Erfrischungsgeldes, die Schulungsangebote sowie die Fristen für Ablehnungen autonom durch das Wahlamt Ihrer jeweiligen Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt bei der zuständigen Wahlbehörde Ihres Wohnortes einzuholen.

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