Schüler-BAföG beantragen: Vollzuschuss vom Amt für Ausbildungsförderung, Schulformen und Wohnsitzregeln
Während Studierende für ihren Lebensunterhalt häufig auf das Studierendenwerk angewiesen sind und ihr BAföG später zur Hälfte als Darlehen zurückzahlen müssen, bietet das Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schülerinnen und Schüler einen entscheidenden Vorteil: Das Schüler-BAföG wird in der Regel als 100 % reiner Vollzuschuss gewährt und muss nach dem Schulabschluss nicht zurückgezahlt werden. Zuständig für die Antragsprüfung und Auszahlung ist das Amt für Ausbildungsförderung bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Ob ein Anspruch besteht, hängt von der besuchten Schulart, dem angestrebten berufsqualifizierenden Abschluss, dem Einkommen der Eltern und der Frage ab, ob die Ausbildung das Führen einer eigenen Wohnung erfordert. Dieser Ratgeber erklärt die Förderkriterien, Freibeträge, Antragsfristen und welche Formblätter Sie beim kommunalen Förderamt einreichen müssen.
Geförderte Schulformen nach § 2 BAföG
Nicht jeder Schulbesuch berechtigt automatisch zum Bezug von Ausbildungsförderung. Das Gesetz unterscheidet präzise nach Schulform und Ausbildungsziel:
- Förderung unabhängig von der Wohnsituation: Schüler an zweijährigen Fachoberschulen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien erhalten Schüler-BAföG auch dann, wenn sie noch mietfrei im Elternhaus wohnen.
- Förderung nur bei auswärtiger Unterbringung (eigene Wohnung): Schüler an allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 (Gymnasium, Gesamtschule), an Berufsfachschulen ohne Berufsabschluss oder an Fachoberschulklassen ohne vorherige Ausbildung erhalten Förderung grundsätzlich nur, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und ein gesetzlicher Auszugsgrund vorliegt.
- Ausgeschlossene Ausbildungen: Eine klassische duale Berufsausbildung im Betrieb wird nicht über BAföG, sondern über die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) der Bundesagentur für Arbeit gefördert.
Wann wird die eigene Wohnung vom Förderamt anerkannt?
Lebt ein Schüler nicht mehr im Elternhaus, prüft das Amt für Ausbildungsförderung streng, ob der Auszug für den Schulbesuch notwendig war (§ 2 Abs. 1a BAföG):
↔ Tabelle seitlich wischen für alle Details
| Anerkannter Auszugsgrund | Voraussetzung / Kriterium | Nachweispflicht |
|---|---|---|
| Unerreichbarkeit der Ausbildungsstätte | Täglicher Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert mehr als zwei Stunden | Fahrpläne von Bus & Bahn zwischen Elternwohnung und Schule |
| Führen eines eigenen Haushalts | Schüler ist verheiratet, lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft oder hat mindestens ein eigenes Kind | Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde des Kindes |
| Besonderer Bildungsgang | Gleichwertige Fachrichtung oder Schulform existiert nicht im zumutbaren Umkreis des Elternhauses | Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde / Schulverzeichnis |
Einkommensprüfung der Eltern & Freibeträge
Schüler-BAföG wird mit Ausnahme des zweiten Bildungswegs (z. B. Kolleg oder Abendgymnasium) elternabhängig berechnet. Das bedeutet, dass das Einkommen der leiblichen Eltern maßgeblich über die Förderhöhe entscheidet:
- Maßgebliches Steuerjahr: Als Einkommensnachweis dient der Steuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Hat sich das Familieneinkommen aktuell drastisch verringert (z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Renteneintritt), kann ein Aktualisierungsantrag nach § 24 BAföG gestellt werden.
- Freibeträge auf das Elterneinkommen: Das BAföG gewährt verheirateten, zusammenlebenden Eltern, Alleinerziehenden sowie für weitere unterhaltsberechtigte Geschwister hohe gesetzliche Freibeträge. Nur der Betrag, der diese Freibeträge übersteigt, wird auf den BAföG-Bedarfssatz angerechnet.
- Eigenes Einkommen & Vermögen des Schülers: Schüler dürfen im Bewilligungszeitraum über Minijobs hinzuverdienen (bis zur Minijobgrenze von 538 Euro monatlich anrechnungsfrei). Das eigene Vermögen des Schülers (z. B. Sparbücher, Girokonten, Wertpapiere) bleibt bis zum gesetzlichen Freibetrag von 15.000 Euro (bzw. 45.000 Euro ab Vollendung des 30. Lebensjahres) komplett anrechnungsfrei.
Antragstellung, Formblätter & Fristen beim Kreisamt
Der BAföG-Antrag sollte bereits einige Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres eingereicht werden, da die Bearbeitung bei den Ämtern meist vier bis acht Wochen in Anspruch nimmt:
- Keine rückwirkende Auszahlung: BAföG wird frühestens ab dem Monat gezahlt, in dem der schriftliche oder digitale Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist. Wer den Antrag erst im Oktober stellt, verliert den Anspruch für den Schulbeginn im August und September.
- Wichtigste Antragsformulare:
• Formblatt 1: Hauptantrag mit persönlichen Daten, Ausbildungsstätte und Vermögensangaben des Schülers.
• Formblatt 2: Bescheinigung der Schule über den ordnungsgemäßen Schulbesuch (Schulbescheinigung).
• Formblatt 3: Einkommenserklärung der Eltern mit Nachweisen (Steuerbescheide, Rentenbescheide).
• Zusatzblatt für eigene Wohnung: Mietvertrag und Meldebestätigung der Meldebehörde. - Digitaler Antrag über BAföG Digital: In allen Bundesländern kann der Antrag papierlos über das Online-Portal bafoeg-digital.de mit Nutzerkonto BundID oder Online-Ausweis (eID) eingereicht werden.
Forum Bürgerfragen
Haben Sie Fragen zur Anerkennung Ihrer Schulform, zur 2-Stunden-Pendelregel für die eigene Wohnung, zur elternunabhängigen Förderung oder zu Verzögerungen beim Förderamt? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie sich kostenlos mit anderen Schülern, Eltern und Experten austauschen:
Frage im Forum stellen
Passende Ratgeber rund um Schule, Ausbildung & Familienförderung:
- Fahrtkosten zum Unterricht: Schülerbeförderung & Fahrtkostenerstattung beim Schulamt.
- Schulwechsel & Bezirk: Gestattungsantrag auf Umschulung beim Schulamt stellen.
- Zuschuss zur Miete: Wohngeld-Anspruch berechnen & beantragen.
- Leistungen für Alleinerziehende: Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Verwaltungspraxis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Deutschland. Da Bedarfsbemessungen, Anrechnungen von Einkünften und Ausnahmeregelungen bei auswärtiger Unterbringung stets gesetzlich geregelte Einzelfallprüfungen sind, sollten konkrete Antragsfragen direkt mit dem zuständigen Förderamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt geklärt werden.

