Schüler-BAföG beantragen: Voll­zuschuss vom Amt für Ausbildungs­förderung, Schulformen und Wohnsitz­regeln

Während Studierende für ihren Lebensunterhalt häufig auf das Studierendenwerk angewiesen sind und ihr BAföG später zur Hälfte als Darlehen zurückzahlen müssen, bietet das Bundesausbildungsförderungsgesetz für Schülerinnen und Schüler einen entscheidenden Vorteil: Das Schüler-BAföG wird in der Regel als 100 % reiner Vollzuschuss gewährt und muss nach dem Schulabschluss nicht zurückgezahlt werden. Zuständig für die Antragsprüfung und Auszahlung ist das Amt für Ausbildungsförderung bei der jeweiligen kreisfreien Stadt oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Ob ein Anspruch besteht, hängt von der besuchten Schulart, dem angestrebten berufsqualifizierenden Abschluss, dem Einkommen der Eltern und der Frage ab, ob die Ausbildung das Führen einer eigenen Wohnung erfordert. Dieser Ratgeber erklärt die Förderkriterien, Freibeträge, Antragsfristen und welche Formblätter Sie beim kommunalen Förderamt einreichen müssen.

Geförderte Schulformen nach § 2 BAföG

Nicht jeder Schulbesuch berechtigt automatisch zum Bezug von Ausbildungsförderung. Das Gesetz unterscheidet präzise nach Schulform und Ausbildungsziel:

Wann wird die eigene Wohnung vom Förderamt anerkannt?

Lebt ein Schüler nicht mehr im Elternhaus, prüft das Amt für Ausbildungsförderung streng, ob der Auszug für den Schulbesuch notwendig war (§ 2 Abs. 1a BAföG):

Anerkannter Auszugsgrund Voraussetzung / Kriterium Nachweispflicht
Unerreichbarkeit der Ausbildungsstätte Täglicher Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert mehr als zwei Stunden Fahrpläne von Bus & Bahn zwischen Elternwohnung und Schule
Führen eines eigenen Haushalts Schüler ist verheiratet, lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft oder hat mindestens ein eigenes Kind Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde oder Geburtsurkunde des Kindes
Besonderer Bildungsgang Gleichwertige Fachrichtung oder Schulform existiert nicht im zumutbaren Umkreis des Elternhauses Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde / Schulverzeichnis

Einkommensprüfung der Eltern & Freibeträge

Schüler-BAföG wird mit Ausnahme des zweiten Bildungswegs (z. B. Kolleg oder Abendgymnasium) elternabhängig berechnet. Das bedeutet, dass das Einkommen der leiblichen Eltern maßgeblich über die Förderhöhe entscheidet:

Antragstellung, Formblätter & Fristen beim Kreisamt

Der BAföG-Antrag sollte bereits einige Wochen vor Beginn des neuen Schuljahres eingereicht werden, da die Bearbeitung bei den Ämtern meist vier bis acht Wochen in Anspruch nimmt:

Forum Bürgerfragen

Haben Sie Fragen zur Anerkennung Ihrer Schulform, zur 2-Stunden-Pendelregel für die eigene Wohnung, zur elternunabhängigen Förderung oder zu Verzögerungen beim Förderamt? In unserem Forum Bürgerfragen können Sie sich kostenlos mit anderen Schülern, Eltern und Experten austauschen:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Verwaltungspraxis der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung in Deutschland. Da Bedarfsbemessungen, Anrechnungen von Einkünften und Ausnahmeregelungen bei auswärtiger Unterbringung stets gesetzlich geregelte Einzelfallprüfungen sind, sollten konkrete Antragsfragen direkt mit dem zuständigen Förderamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt geklärt werden.

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