Reisegewerbekarte beantragen und Reisegewerbe anmelden: Voraussetzungen nach § 55 GewO, Zuverlässigkeitsprüfung, Ausnahmen und Kosten beim Gewerbeamt
Wer Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder Dienstleistungen anbietet, ohne hierfür eine feste Niederlassung oder Betriebsstätte zu nutzen (oder außerhalb einer solchen), betreibt nach der Gewerbeordnung ein Reisegewerbe. Typische Beispiele sind Foodtrucks, Markthändler auf Wochenmärkten, Haustürgeschäfte, mobile Schärfdienste oder Wandergewerbe. Im Gegensatz zum klassischen stehenden Gewerbe, das lediglich beim örtlichen Gewerbeamt angezeigt wird, gilt im Reisegewerbe nach § 55 der Gewerbeordnung (GewO) eine formelle Erlaubnispflicht: Die Ausübung ist erst gestattet, wenn das zuständige Ordnungsamt beziehungsweise Gewerbeamt eine offizielle Reisegewerbekarte erteilt hat. Da der Gewerbetreibende aktiv auf Kunden zugeht, prüft die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit im Vorfeld besonders eingehend. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, welche Tätigkeiten kartenfrei sind und wie das Antragsverfahren abläuft.
Unterschied zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe
Die Abgrenzung richtet sich nach dem Ort der Kontaktaufnahme und der gebotenen Initiative:
- Stehendes Gewerbe: Der Kunde sucht das Ladengeschäft, das Büro oder die Werkstatt des Anbieters auf, beziehungsweise die Kontaktaufnahme erfolgt nach vorheriger Bestellung oder Vereinbarung. Hier reicht die normale Gewerbeanmeldung aus.
- Reisegewerbe: Der Gewerbetreibende wird von sich aus ohne vorherige Bestellung beim Kunden tätig (z. B. an der Haustür) oder bietet Waren und Leistungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen aus mobilen Verkaufsständen an.
Erforderliche Unterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung
Da die Reisegewerbekarte eine persönliche Erlaubnis darstellt, verlangt das Gewerbeamt folgende Nachweise zur Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis für Behörden (Belegart OG): Zur Überprüfung eventueller Vorstrafen (z. B. wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten).
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: Nachweis über bisheriges Wohlverhalten im Gewerberecht.
- Auskünfte von Finanzamt und Stadtkasse: Bescheinigung in Steuersachen zum Nachweis, dass keine erheblichen Steuerschulden vorliegen.
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal: Nachweis über geordnete finanzielle Verhältnisse (keine Insolvenz oder eidesstattliche Versicherung).
- Besondere Nachweise im Lebensmittelbereich: Wer mit einem Foodtruck oder Verkaufsstand Lebensmittel verkauft, benötigt zusätzlich eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) durch das Gesundheitsamt sowie ggf. eine IHK-Unterweisung.
Kartenfreie Tätigkeiten und Gültigkeit
Nicht für jede mobile Tätigkeit ist zwingend eine Reisegewerbekarte erforderlich. Nach § 55a GewO kartenfrei sind beispielsweise der Verkauf von selbst erzeugten Produkten aus der Land- und Forstwirtschaft, der Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften sowie das Feilbieten von Waren auf festgesetzten Messen, Ausstellungen und Wochenmärkten.
Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet für das gesamte Bundesgebiet ausgestellt und ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets im Original mitzuführen. Die Bearbeitungsgebühren der Kommunen liegen je nach Verwaltungsaufwand meist zwischen 40 und 300 Euro.
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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die Gewerbeordnung (GewO) und das Reisegewerberecht in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Gewerbeberatung dar. Da die Zuverlässigkeitskriterien, Antragsformulare und Gebührensätze autonom durch das Gewerbeamt Ihrer jeweiligen Kommune geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt bei der zuständigen Gewerbebehörde Ihres Wohnortes einzuholen.

