Räum- und Streu­pflicht im Winter: Kommunale Satzungen, Uhrzeiten und Haftung

Sobald im Winter der erste Schnee fällt oder überfrierende Nässe Gehwege in Rutschbahnen verwandelt, greift die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Viele Anlieger gehen davon aus, dass die Stadt oder Gemeinde für alle öffentlichen Gehbahnen zuständig ist. Tatsächlich übertragen fast alle Kommunen in Deutschland die Räum- und Streupflicht über ihre örtliche Straßenreinigungssatzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Wer nicht rechtzeitig schippt, riskiert nicht nur empfindliche Bußgelder des Ordnungsamts, sondern haftet bei Glätteunfällen von Fußgängern mit dem Privatvermögen für Schmerzensgeld und Behandlungskosten. Dieser Ratgeber fasst die geltenden Uhrzeiten, Vorgaben zur Räumbreite, kommunale Streusalzverbote und die rechtssichere Übertragung auf Mieter zusammen.

Gesetzliche Räumzeiten: Wann muss geräumt und gestreut sein?

Niemand muss nachts um 3 Uhr bei Schneefall zur Schaufel greifen. Die Rechtsprechung und die kommunalen Satzungen setzen klare zeitliche Grenzen für den regulären Tagesverkehr:

Räumzeiten und Mindestbreiten im Überblick

Die genauen Vorgaben zur Ausführung variieren je nach kommunaler Satzung, orientieren sich jedoch an diesen bundesweiten Standards:

Bereich / Tag Vorgeschriebene Uhrzeit Mindestbreite & Anforderung
Gehwege (Werktage) 07:00 – 20:00 Uhr Mind. 1,00 bis 1,50 Meter (Begegnungsverkehr für zwei Personen)
Gehwege (Sonn-/Feiertage) 08:00/09:00 – 20:00 Uhr Mind. 1,00 bis 1,50 Meter geräumt und abgestumpft
Straßen ohne Gehweg 07:00 – 20:00 Uhr Streifen von mind. 1,00 Meter am Fahrbahnrand
Zugänge zu Mülltonnen / Post Tagesüber Mind. 0,50 bis 0,80 Meter für Müllabfuhr und Zusteller

Kommunale Streusalzverbote: Was ist erlaubt?

Aus Gründen des Grundwasserschutzes und zur Schonung von Straßenbäumen verbieten fast alle Kommunen den Einsatz von herkömmlichem Auftausalz (Auftausalzverbot) auf Gehwegen:

Übertragung des Winterdienstes auf Mieter

Vermieter können die Räum- und Streupflicht vertraglich auf ihre Mieter abwälzen. Damit die Übertragung im Schadensfall rechtlich standhält, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Haftung und Schadensersatz bei Glätteunfällen

Stürzt ein Fußgänger auf einem ungeräumten oder ungestreuten Gehweg, drohen erhebliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen:

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die Rechtslage beim winterlichen Räum- und Streudienst in Deutschland. Da die konkreten Uhrzeiten, Räumbreiten und Streumittelvorgaben in den Satzungen der jeweiligen Städte und Gemeinden geregelt sind, sind verbindliche Auskünfte ausschließlich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung einzuholen.

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