Gewerbesteuer und Gewerbesteuer-Hebesatz: Berechnung für Gewerbebetriebe, kommunaler Hebesatz, Freibetrag und Anrechnung

Für Gewerbetreibende, Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gehört die Gewerbesteuer zu den zentralen laufenden Abgaben im Betriebsalltag. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf Grundlage des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Sie stellt für die Städte und Gemeinden in Deutschland eine der wichtigsten eigenen Einnahmequellen zur Finanzierung der kommunalen Infrastruktur dar. Das Besondere an der Gewerbesteuer ist ihre zweistufige Berechnung: Während der Gesetzgeber über die bundeseinheitliche Steuermesszahl festlegt, welcher Gewerbeertrag zugrunde gelegt wird, bestimmt die jeweilige Kommune über ihren individuell festgelegten Gewerbesteuer-Hebesatz autonom, wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung für die ansässigen Unternehmen ausfällt. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, wie sich die Gewerbesteuer berechnet, welche Freibeträge für Einzelunternehmer gelten, wie die Anrechnung auf die persönliche Einkommensteuer funktioniert und welche Fristen bei der Gewerbesteuererklärung zu beachten sind.

Freibetrag und Berechnung der Gewerbesteuer

Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewerbeertrag (Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, korrigiert um gesetzliche Hinzurechnungen und Kürzungen). Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schema:

Der Gewerbesteuer-Hebesatz als Standortfaktor

Der Gesetzgeber schreibt den Gemeinden einen Mindest-Hebesatz von 200 Prozent vor, um Steueroasen zu verhindern. In der Praxis liegt die Spanne in Deutschland meist zwischen etwa 240 Prozent in kleineren, ländlichen Kommunen und über 500 Prozent in verdichteten Großstädten. Ein niedriger Hebesatz macht eine Stadt für Standortgründungen oder Betriebsverlegungen steuerlich attraktiv. Besitzt ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag über eine Zerlegung auf die beteiligten Kommunen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Um Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften nicht übermäßig zu belasten, sieht § 35 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer vor. Die Ermäßigung beträgt das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei Kommunen mit einem Hebesatz von bis zu etwa 380 bis 400 Prozent führt diese Regelung dazu, dass die gezahlte Gewerbesteuer die Einkommensteuer nahezu vollständig ausgleicht und per Saldo keine steuerliche Doppelbelastung entsteht.

Gewerbesteuererklärung, Vorauszahlungen und Fristen

Gewerbetreibende sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine elektronische Gewerbesteuererklärung (über ELSTER) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Basierend auf dem letzten Steuerbescheid setzt die Stadt oder Gemeinde vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Diese sind jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres an die Stadtkasse zu entrichten.

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) in Deutschland. Sie stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Da die Hebesätze ausschließlich autonom durch die Satzung Ihrer jeweiligen Gemeinde festgelegt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt beim Steueramt Ihrer Kommune oder bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einzuholen.

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