Gewerbesteuer-Erklärung: Gesetzliche Fristen, Freibeträge und die Berechnung der Gemeindesteuer
Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt, erzielt im Laufe des Geschäftsjahres Einnahmen, die nicht nur der Einkommensteuer unterliegen. Die wichtigste Einnahmequelle für die Städte und Gemeinden ist die Gewerbesteuer. Sie wird auf den Ertrag von Unternehmen erhoben und fließt direkt in die Kassen der Kommunen, um die lokale Infrastruktur, Schulen oder Straßen zu finanzieren. Doch ab wann ist man eigentlich verpflichtet, eine eigenständige Gewerbesteuer-Erklärung abzugeben? Welche Freibeträge schützen kleinere Betriebe und welche Abgabefristen müssen zwingend eingehalten werden? Dieser Ratgeber erklärt Ihnen den genauen Ablauf verständlich.
Wer muss eine Gewerbesteuer-Erklärung abgeben?
Grundsätzlich ist jedes gewerbliche Unternehmen in Deutschland (Einzelunternehmen, Personengesellschaften wie die GbR sowie Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG) verpflichtet, dem Finanzamt die entsprechenden Daten elektronisch zu übermitteln. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied beim tatsächlichen Gewinn:
- Freibetrag für Einzelunternehmer und GbRs: Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein gesetzlicher Freibetrag von genau 24.500 Euro Gewinn im Jahr. Liegt Ihr Gewerbeertrag unter dieser Grenze, fällt keine Gewerbesteuer an. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung kann in manchen Fällen dennoch bestehen, wenn das Finanzamt Sie explizit dazu auffordert.
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG): Diese Rechtsformen genießen keinen Freibetrag. Ab dem ersten Euro Gewinn greift die Steuerpflicht, weshalb eine jährliche Erklärung ausnahmslos zwingend vorgeschrieben ist.
Welche Fristen gelten für die Abgabe?
Die Fristen für Steuererklärungen wurden in den vergangenen Jahren immer wieder angepasst. Grundsätzlich müssen Sie zwischen zwei Wegen der Erstellung unterscheiden:
- Selbstersteller (ohne Steuerberater): Wenn Sie Ihre Steuererklärung über ELSTER selbst anfertigen, muss die Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr im Regelfall bis zum Spätsommer des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein. Die genauen Stichtage variieren je nach gesetzlichen Sonderregelungen leicht.
- Erstellung durch einen Steuerberater: Wenn Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung beauftragen, verlängert sich die Frist automatisch erheblich. Die Abgabe muss dann meist erst im Frühjahr des übernächsten Jahres erfolgen.
Wie berechnet sich die Steuer und was ist der Hebesatz?
Das Finanzamt ermittelt auf Basis Ihrer Erklärung den sogenannten Gewerbeertrag. Dieser wird mit einer bundesweit einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Nun kommt die Stunde der Kommunen:
Dieser Messbetrag wird mit dem individuellen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert, in der Ihr Gewerbe angemeldet ist. Jede Kommune legt diesen Hebesatz in ihrer Haushaltssatzung selbst fest (gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 200 Prozent, in Großstädten liegt er oft bei 400 bis über 500 Prozent). Zieht Ihr Unternehmen beispielsweise von einer teuren Großstadt in eine Umlandgemeinde mit niedrigem Hebesatz, können Sie Ihre Steuerlast massiv senken.
Sobald das Finanzamt und die Gemeinde die Steuer für ein Jahr festgesetzt haben, erlässt die Stadtkasse einen Vorauszahlungsbescheid. Die Beträge müssen dann vierteljährlich im Voraus an die Gemeinde überwiesen werden. Planen Sie diese Liquidität in Ihrer Buchhaltung unbedingt rechtzeitig ein.
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Welche Freibeträge gelten, wie der Hebesatz Ihrer Gemeinde wirkt und wie die Anrechnung auf die Einkommensteuer funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Gewerbesteuer & Hebesatz: Regeln & Berechnung für Selbstständige.
Wenn Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen oder in eine andere Kommune umziehen, müssen Sie dies dem zuständigen Ordnungsamt zeitnah melden. Welche Fristen bei der Betriebsaufgabe gelten und wie hoch die Bearbeitungsgebühren sind, erfahren Sie in unserem Ratgeber Gewerbe abmelden: Ablauf & Kosten.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und Information über das kommunale Steuerrecht in Deutschland. Sie stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Da die Hebesätze und Stundungsregelungen ausschließlich über die jeweilige Haushaltssatzung Ihrer Gemeinde bestimmt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Kassen- und Steueramt einzuholen.

