Gefährliche Hunde und Listenhunde anmelden: Auflagen des Ordnungsamtes und die erhöhte Kampfhundesteuer

Die Anschaffung eines Hundes bringt immer eine große Verantwortung mit sich. Wer sich jedoch für eine Hunderasse entscheidet, die im jeweiligen Bundesland oder in der Gemeinde als gefährlich eingestuft wird (sogenannte Listenhunde oder Kampfhunde), sieht sich mit einem enormen bürokratischen Hürdenlauf konfrontiert. Das Halten dieser Tiere ist an strenge ordnungsbehördliche Auflagen gekoppelt, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen. Zudem verlangen die städtischen Kassenämter für diese Hunde oft einen drastisch erhöhten Steuersatz. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, wie Sie die Erlaubnis beim Ordnungsamt einholen, welche Prüfungen Sie ablegen müssen und wie Sie die hohe Steuer eventuell senken können.

Wann gilt ein Hund rechtlich als gefährlich?

In Deutschland ist das Hunderecht Sache der Bundesländer (über die Landeshundegesetze) und der Kommunen. Ein Hund kann aus zwei Gründen als gefährlich eingestuft werden:

Voraussetzungen für die Halterlaubnis beim Ordnungsamt

Um einen Listenhund halten zu dürfen, müssen Sie beim kommunalen Ordnungsamt schriftlich eine Halterlaubnis beantragen. Hierfür müssen folgende Nachweise erbracht werden:

Die erhöhte Hundesteuer (Kampfhundesteuer)

Die städtischen Steuerämter nutzen die Hundesteuer auch zur Eindämmung bestimmter Rassen. Während die normale Hundesteuer meist bei 80 bis 120 Euro im Jahr liegt, fordern Kommunen für Listenhunde oft eine stark erhöhte Steuer von 500 bis zu 1.200 Euro jährlich.

Viele Städte bieten in ihren Satzungen jedoch eine finanzielle Brücke an: Wenn der Hund einen sogenannten Wesenstest (Verhaltenstest) erfolgreich besteht, mit dem nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität aufweist, kann die Steuer auf den normalen Regelsatz herabgesetzt werden. Gleichzeitig führt das Bestehen des Wesentests oft zur Befreiung vom gesetzlichen Leinen- und Maulkorbzwang im öffentlichen Raum.

Meldepflichten nicht unterschätzen:
Die Anschaffung eines Listenhundes muss dem Ordnungsamt zwingend vor der Aufnahme des Tieres in den Haushalt angezeigt werden. Die illegale Haltung eines gefährlichen Hundes ohne behördliche Erlaubnis stellt eine schwere Ordnungswidrigkeit dar und kann zur Sicherstellung des Tieres durch die Behörden sowie zu empfindlichen Bußgeldern von mehreren tausend Euro führen.

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Hunderecht und die Gefahrenabwehrverordnungen in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Einstufung bestimmter Rassen, die Prüfungsverfahren und die Steuersätze ausschließlich über das Landeshundegesetz Ihres Bundeslandes sowie die lokalen Steuersatzungen Ihrer Gemeinde geregelt werden, sind rechtsverbindliche Details direkt beim zuständigen Ordnungsamt einzuholen.

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