Fundsachen aus dem Fundbüro abholen: Eigentumsnachweis, gesetzlicher Finderlohn, Aufbewahrungsfristen und Gebühren der Kommunen

Ob das Smartphone auf der Parkbank liegengelassen, der Schlüsselbund beim Spaziergang verloren oder das Fahrrad am Bahnhof vergessen wurde: Wenn verlorene Gegenstände von ehrlichen Findern abgegeben werden, landen sie im städtischen Fundbüro. Wer seinen verloren geglaubten Besitz im Online-Fundbuch der Gemeinde oder nach einer telefonischen Anfrage wiederentdeckt hat, kann den Gegenstand beim zuständigen Ordnungsamt oder Bürgerbüro abholen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Mitarbeiter des Fundbüros jedoch gesetzlich verpflichtet, das Eigentum vor der Herausgabe streng zu prüfen. Der Verlierer muss nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer oder Empfangsberechtigte ist. Zudem fallen für die Verwahrung Aufwendungsersätze an und der Finder hat unter Umständen Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Dokumente Sie zur Abholung mitbringen müssen, wie sich der Finderlohn berechnet und was nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geschieht.

Erforderliche Eigentumsnachweise bei der Abholung

Das Fundbüro darf eine Fundsache nur herausgeben, wenn die Identität des Abholers zweifelsfrei geklärt ist und das Eigentum glaubhaft nachgewiesen wird. Je nach Gegenstand verlangt die Behörde folgende Nachweise:

Gesetzlicher Finderlohn nach § 971 BGB

Hat der Finder beim Abgeben der Fundsache angegeben, dass er seinen Anspruch auf Finderlohn geltend macht, verlangt das Fundbüro bei der Herausgabe die Auszahlung oder Vermittlung des Finderlohns. Die Höhe ist in § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt:

Verwaltungsgebühren und Aufbewahrungsfristen

Die Kommunen erheben für die Entgegennahme, Verwahrung und Pflege von Fundgegenständen eine kommunale Verwaltungsgebühr. Diese bemisst sich meist prozentual nach dem geschätzten Wert der Fundsache oder als Festbetrag (oft zwischen 5 und 20 Euro). Bei Fahrrädern oder Sperrgut können gesonderte Standgebühren hinzukommen.

Nach § 975 BGB beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fundsachen im Fundbüro sechs Monate nach der Fundanzeige. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser sechs Monate nicht:

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Das Fundrecht verpflichtet Finder ab einem Wert von 10 Euro zur Anzeige. Welche Rechte Sie auf Finderlohn und Eigentumserwerb nach sechs Monaten haben, lesen Sie im Ratgeber Fundsache abgeben: Rechte, Finderlohn & Fristen im Fundbüro.

Suchen Sie noch nach einem verloren gegangenen Dokument oder Gegenstand?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Verlust bereits im Fundbüro abgegeben wurde, können Sie eine offizielle Verlustmeldung bei der Gemeinde einreichen. Welche Fristen und Suchwege dafür gelten, lesen Sie in unserem Ratgeber Verlustmeldung einreichen: Suche beim kommunalen Fundbüro.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Fundrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 965 ff. BGB) und die behördliche Verwaltungspraxis der Fundbüros in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Gebührensätze, Verwahrungsmodalitäten sowie Online-Fundbücher ausschließlich autonom durch Ihre Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Fundbüro Ihres Wohn- oder Verlustortes einzuholen.

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