Fundsachen aus dem Fundbüro abholen: Eigentumsnachweis, gesetzlicher Finderlohn, Aufbewahrungsfristen und Gebühren der Kommunen
Ob das Smartphone auf der Parkbank liegengelassen, der Schlüsselbund beim Spaziergang verloren oder das Fahrrad am Bahnhof vergessen wurde: Wenn verlorene Gegenstände von ehrlichen Findern abgegeben werden, landen sie im städtischen Fundbüro. Wer seinen verloren geglaubten Besitz im Online-Fundbuch der Gemeinde oder nach einer telefonischen Anfrage wiederentdeckt hat, kann den Gegenstand beim zuständigen Ordnungsamt oder Bürgerbüro abholen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Mitarbeiter des Fundbüros jedoch gesetzlich verpflichtet, das Eigentum vor der Herausgabe streng zu prüfen. Der Verlierer muss nachweisen, dass er der rechtmäßige Eigentümer oder Empfangsberechtigte ist. Zudem fallen für die Verwahrung Aufwendungsersätze an und der Finder hat unter Umständen Anspruch auf einen gesetzlichen Finderlohn. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Dokumente Sie zur Abholung mitbringen müssen, wie sich der Finderlohn berechnet und was nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geschieht.
Erforderliche Eigentumsnachweise bei der Abholung
Das Fundbüro darf eine Fundsache nur herausgeben, wenn die Identität des Abholers zweifelsfrei geklärt ist und das Eigentum glaubhaft nachgewiesen wird. Je nach Gegenstand verlangt die Behörde folgende Nachweise:
- Identitätsnachweis: Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Abholers.
- Kaufbelege und Seriennummern: Kassenbons, Rechnungen, Garantiekarte oder Originalverpackungen mit eingetragener Seriennummer (besonders wichtig bei Laptops, Kameras oder Schmuck).
- Mobiltelefone und Tablets: Nachweis der IMEI-Nummer (steht auf der Originalverpackung oder im Kaufvertrag) oder das Entsperren des Geräts vor Ort mittels PIN, Muster oder Biometrie.
- Schlüssel und Fahrräder: Detaillierte Beschreibung von Merkmalen, Anhängern oder Gravuren; bei Fahrrädern die Rahmennummer, der Fahrradpass oder das Vorführen des passenden Zweitschlüssels für das Schloss.
- Abholung durch Dritte: Kann der Eigentümer nicht persönlich erscheinen, muss der Vertreter eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers sowie die Ausweisdokumente beider Personen im Original vorlegen.
Gesetzlicher Finderlohn nach § 971 BGB
Hat der Finder beim Abgeben der Fundsache angegeben, dass er seinen Anspruch auf Finderlohn geltend macht, verlangt das Fundbüro bei der Herausgabe die Auszahlung oder Vermittlung des Finderlohns. Die Höhe ist in § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt:
- Wert bis 500 Euro: Der Finderlohn beträgt exakt 5 Prozent des Gegenstandswertes.
- Wert über 500 Euro: Für den Gesamtwert wird bis 500 Euro ein Betrag von 5 Prozent berechnet plus 3 Prozent für den Wert, der die Grenze von 500 Euro übersteigt.
- Sonderfall Fund in öffentlichen Verkehrsmitteln / Behörden: Bei Funden in Bussen, Bahnen oder Behördenräumen erhalten Finder erst ab einem Sachwert von 50 Euro einen halbierte Finderlohn (2,5 Prozent bzw. 1,5 Prozent).
Verwaltungsgebühren und Aufbewahrungsfristen
Die Kommunen erheben für die Entgegennahme, Verwahrung und Pflege von Fundgegenständen eine kommunale Verwaltungsgebühr. Diese bemisst sich meist prozentual nach dem geschätzten Wert der Fundsache oder als Festbetrag (oft zwischen 5 und 20 Euro). Bei Fahrrädern oder Sperrgut können gesonderte Standgebühren hinzukommen.
Nach § 975 BGB beträgt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Fundsachen im Fundbüro sechs Monate nach der Fundanzeige. Meldet sich der Eigentümer innerhalb dieser sechs Monate nicht:
- Kann der Finder das Eigentum an der Sache erwerben (sofern er diesen Anspruch bei der Fundmeldung angemeldet hat) und gegen Zahlung der Verwaltungsgebühren abholen.
- Verzichtet auch der Finder auf das Eigentum, gehen die Sachen in das Eigentum der Kommune über und werden in öffentlichen Fundversteigerungen meistbietend versteigert oder verwertet.
Forum Bürgerfragen
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Das Fundrecht verpflichtet Finder ab einem Wert von 10 Euro zur Anzeige. Welche Rechte Sie auf Finderlohn und Eigentumserwerb nach sechs Monaten haben, lesen Sie im Ratgeber Fundsache abgeben: Rechte, Finderlohn & Fristen im Fundbüro.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Verlust bereits im Fundbüro abgegeben wurde, können Sie eine offizielle Verlustmeldung bei der Gemeinde einreichen. Welche Fristen und Suchwege dafür gelten, lesen Sie in unserem Ratgeber Verlustmeldung einreichen: Suche beim kommunalen Fundbüro.
Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Fundrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 965 ff. BGB) und die behördliche Verwaltungspraxis der Fundbüros in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Gebührensätze, Verwahrungsmodalitäten sowie Online-Fundbücher ausschließlich autonom durch Ihre Stadt oder Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Fundbüro Ihres Wohn- oder Verlustortes einzuholen.

