Baulastenauskunft beantragen: Einsicht in das Baulastenverzeichnis, berechtigtes Interesse und Kosten bei der Bauaufsichtsbehörde

Der Kauf einer Immobilie oder eines Baugrundstücks ist für die meisten Menschen eine der finanziell bedeutendsten Entscheidungen ihres Lebens. Um böse Überraschungen bei der späteren Bebauung oder Nutzung zu vermeiden, gehört die lückenlose Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur absoluten Pflicht vor dem Gang zum Notar. Ein häufig unterschätztes Risiko stellen dabei sogenannte Baulasten dar. Bei einer Baulast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde, bestimmte Dinge auf dem Grundstück zu dulden, zu unterlassen oder auszuführen. Der entscheidende Fallstrick: Baulasten stehen nicht im Grundbuch, sondern werden ausschließlich im Baulastenverzeichnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, wie Sie eine Baulastenauskunft beantragen, wer einsichtsberechtigt ist und mit welchen Gebühren Sie rechnen müssen.

Warum steht die Baulast nicht im Grundbuch?

Während im Grundbuch privatrechtliche Verhältnisse (wie Hypotheken, Grundschulden oder private Wegerechte zwischen zwei Nachbarn) verzeichnet sind, sichern Baulasten öffentlich-rechtliche Anforderungen des Baurechts ab. Sie dienen der Baubehörde als Instrument, um Bauvorhaben zu genehmigen, die nach den regulären Vorschriften der Landesbauordnung sonst nicht zulässig wären.

Wer ist antagberechtigt? Das berechtigte Interesse

Da das Baulastenverzeichnis vertrauliche Daten über Eigentumsverhältnisse und Baumängel enthalten kann, ist es im Gegensatz zu einigen öffentlichen Registern nicht für jedermann frei einsehbar. Um einen schriftlichen Auszug oder eine Negativbescheinigung (die Bestätigung, dass keine Baulast vorliegt) zu erhalten, müssen Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Antragsberechtigt ist ohne Einschränkung der eingetragene Eigentümer der Immobilie. Kaufinteressenten, Immobilienmakler oder kreditgebende Banken müssen dem schriftlichen Antrag eine formlose Vollmacht des aktuellen Eigentümers beifügen. Auch Notare stellen im Zuge der Kaufvertragsvorbereitung im Auftrag der Parteien häufig entsprechende Anfragen an das Amt. Dem Antrag müssen die genauen Katasterangaben des Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer) beigefügt werden.

Ablauf, schriftlicher Auszug und kommunale Gebühren

Der Antrag auf Baulastenauskunft kann bei den meisten Bauämtern schriftlich per Post, E-Mail oder direkt über das digitale Serviceportal der Stadt oder Kreisverwaltung eingereicht werden. Nach der Prüfung der Flurstücksdaten stellt die Behörde einen offiziellen schriftlichen Bescheid aus.

Die Gebühren für die Auskunft werden über die kommunale Verwaltungskostensatzung beziehungsweise die Baugebührenordnung des Landes geregelt. Fällt die Auskunft negativ aus – liegt also keine Baulast auf dem Grundstück –, belaufen sich die Kosten für eine Negativbescheinigung je nach Gemeinde meist auf 10 bis 30 Euro pro Flurstück. Ist das Grundstück mit einer oder mehreren Baulasten belastet, verlangen die Ämter für die Bereitstellung der konkreten Text- und Planunterlagen im Durchschnitt zwischen 30 und 150 Euro je eingetragener Baulast.

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Neben der Prüfung von Altlasten und Baulasten erfordern die meisten Neubauten, Anbauten oder Umnutzungen einen formellen Bauantrag bei der Baubehörde. Wer diesen einreichen darf und welche Fristen gelten, lesen Sie im Ratgeber Baugenehmigung beantragen: Regeln & Ablauf beim Bauamt.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über die Landesbauordnungen (LBO) und die behördliche Verwaltungspraxis der Bauaufsichtsämter in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Bauberatung dar. Da die exakten Gebührensätze, die Erfassungssysteme (z. B. Sonderregelungen in Bayern) und die digitalen Antragswege ausschließlich über das jeweilige Landesrecht und die Satzungen Ihrer Kommune geregelt werden, sind verbindliche Details direkt bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Ihres Wohnorts oder Baugrundstücks einzuholen.

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