TVöD Zuweisung
§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zuweisung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).Auszug aus § 4:
(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
Kommentierung:
§ 4 Abs. 2 TVöD behandelt die Zuweisung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst an einen Dritten zur Ausübung einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden Tätigkeit. Die Zuweisung ist ein Instrument, um Beschäftigte zeitlich befristet außerhalb des eigenen öffentlichen Arbeitgebers einzusetzen – z. B. in privatrechtlichen Gesellschaften, gemeinsamen Projekten oder bei kooperierenden Institutionen. Im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung erfolgt die Zuweisung nicht innerhalb des öffentlichen Dienstes, sondern zu einem rechtlich selbstständigen Dritten.
Die Zuweisung ist rechtlich zulässig, wenn:
- Dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen (z. B. Projektarbeit, Kooperation),
- die Maßnahme vorübergehend ist (keine Dauerlösung)
- und die zugewiesene Tätigkeit gleichwertig ist – sie muss dem Arbeitsvertrag und der Entgeltgruppe entsprechen. Eine Zuweisung zu einer minderwertigen oder fachfremden Tätigkeit wäre unzulässig und angreifbar.
- Temporärer Know-how-Transfer: Beschäftigte können für Projekte mit Dritten (z. B. GmbHs, Zweckverbände, Hochschulen) eingesetzt werden.
- Erhalt des Arbeitsverhältnisses: Das Arbeitsverhältnis bleibt vollständig beim bisherigen Arbeitgeber bestehen – inklusive Vergütung, Urlaub, Schutzrechte.
- Rechtssicherheit bei Projektarbeit: Besonders bei geförderten, befristeten oder interdisziplinären Vorhaben ist die Zuweisung ein rechtlich klarer Rahmen.
- Arbeitsrechtlicher Schutz bleibt bestehen: Es erfolgt kein Arbeitgeberwechsel, nur der Einsatzort/das Projektteam ändert sich.
- Wahrung der Tätigkeitsebene: Die neue Aufgabe muss gleichwertig sein – keine Dequalifizierung oder Überforderung.
- Soziale Aspekte sind zu berücksichtigen: Auch bei der Zuweisung gilt: persönliche Umstände, z. B. Arbeitsweg, Pflege- oder Betreuungspflichten, müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden.
- Recht auf Rückkehr: Da die Maßnahme vorübergehend ist, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zum ursprünglichen Arbeitsplatz.
- den Anforderungen an billiges Ermessen (§ 106 GewO analog),
- dem Schutz durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG – Persönlichkeitsrecht)
- und der Mitbestimmung durch Personalvertretungen.
- eine faktische "Verlagerung" von Personal zu externen Trägern auf unbestimmte Zeit
- oder eine Zuweisung, die nicht dem arbeitsvertraglichen Aufgabenprofil entspricht.
- Versetzung: Ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Abordnung: Ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Personalgestellung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
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