TVöD Zuweisung

§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zuweisung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).

Auszug aus § 4:
(2) Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:
§ 4 Abs. 2 TVöD behandelt die Zuweisung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst an einen Dritten zur Ausübung einer dem Arbeitsvertrag entsprechenden Tätigkeit. Die Zuweisung ist ein Instrument, um Beschäftigte zeitlich befristet außerhalb des eigenen öffentlichen Arbeitgebers einzusetzen – z. B. in privatrechtlichen Gesellschaften, gemeinsamen Projekten oder bei kooperierenden Institutionen. Im Gegensatz zur Abordnung oder Versetzung erfolgt die Zuweisung nicht innerhalb des öffentlichen Dienstes, sondern zu einem rechtlich selbstständigen Dritten.

Die Zuweisung ist rechtlich zulässig, wenn: Für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bietet § 4 Abs. 2 TVöD Flexibilität in der Personalplanung: Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Zuweisung mit Chancen, aber auch Risiken verbunden: Zuweisungen sind zwar keine Vertragsänderung, unterliegen aber: Unzulässig ist z. B.: Abgrenzungen: Beispielhafte Diskussion in unseren Foren:



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