TVöD Abordnung

§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Abordnung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).

Auszug aus § 4 TVöD-V:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Abgrenzungen: Kommentierung:
Die Abordnung ist – im Gegensatz zur Versetzung (§ 4 Abs. 1 TVöD) – zeitlich befristet. Während eine Versetzung eine dauerhafte Zuweisung an einen anderen Arbeitsplatz oder Dienstort ist, soll eine Abordnung nur vorübergehend erfolgen.

Abordnungen ermöglichen es, kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken (z. B. Elternzeitvertretung).

Durch die Möglichkeit, auch zu einem anderen Arbeitgeber abzuordnen, lassen sich interkommunale Kooperationen oder Projekte mit externen Partnern umsetzen.

Die Abordnung ändert das Arbeitsverhältnis nicht, sie lässt das ursprüngliche Dienstverhältnis unberührt.

Auch bei der Abordnung ist der Personalrat zu beteiligen, je nach Landesrecht mitunter sogar zustimmungspflichtig.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist § 4 Abs. 2 TVöD aus mehreren Gründen besonders sensibel: Betroffene haben ein Recht darauf, rechtzeitig informiert zu werden. Es besteht zwar keine Zustimmungspflicht, wohl aber ein Anspruch auf Anhörung.

Die Abordnung darf nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgen. Unzulässig wäre z. B.: Im Streitfall sind die Verhältnismäßigkeit und das billige Ermessen (§ 106 GewO analog) entscheidend.

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