TVöD Abordnung
§ 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Abordnung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).Auszug aus § 4 TVöD-V:
(1) Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Abgrenzungen:
- Versetzung: Ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Zuweisung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
- Personalgestellung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
Die Abordnung ist – im Gegensatz zur Versetzung (§ 4 Abs. 1 TVöD) – zeitlich befristet. Während eine Versetzung eine dauerhafte Zuweisung an einen anderen Arbeitsplatz oder Dienstort ist, soll eine Abordnung nur vorübergehend erfolgen.
Abordnungen ermöglichen es, kurzfristige Personalengpässe zu überbrücken (z. B. Elternzeitvertretung).
Durch die Möglichkeit, auch zu einem anderen Arbeitgeber abzuordnen, lassen sich interkommunale Kooperationen oder Projekte mit externen Partnern umsetzen.
Die Abordnung ändert das Arbeitsverhältnis nicht, sie lässt das ursprüngliche Dienstverhältnis unberührt.
Auch bei der Abordnung ist der Personalrat zu beteiligen, je nach Landesrecht mitunter sogar zustimmungspflichtig.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist § 4 Abs. 2 TVöD aus mehreren Gründen besonders sensibel:
- Eine Abordnung ist vorübergehend, darf also nicht zur dauerhaften Umgehung einer Versetzung genutzt werden.
- Auch bei der Abordnung muss die neue Tätigkeit dem Status und der Entgeltgruppe entsprechen, das heißt gleichwertig sein. Eine "Degradierung auf Zeit" ist unzulässig.
- Wie bei der Versetzung gilt, dass der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte beachten muss. Familiäre Belange, Fahrtzeiten, Betreuungspflichten oder gesundheitliche Aspekte sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Die Abordnung darf nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgen. Unzulässig wäre z. B.:
- eine "endlose Verlängerung" ohne sachlichen Grund,
- eine faktische Versetzung durch dauerhafte Abordnung
- oder eine massive qualitative Verschlechterung der Tätigkeit.
Beispielhafte Diskussionen in unseren Foren:
- Gesundheitscheck bei Abordnung?
- Abordnung - Wann Anspruch auf Versetzung in Planstelle?
- Abordnungsschutz für Ersatzmitglieder des Personalrats?
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