TVöD Personalgestellung

§ 4 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Personalgestellung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).

§ 4 Absatz 3 TVöD-Verwaltung:
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)

Kommentierung:
Die Personalgestellung ist eine Form der dauerhaften Zuweisung von Beschäftigten an einen externen Dritten, bei dem sie ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben, obwohl das Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt. Beispiel: Eine Kommune lagert Aufgaben in eine kommunale GmbH aus. Die dort eingesetzten Mitarbeitenden werden nicht versetzt oder abgeordnet, sondern personalgestellt.

Eine Personalgestellung setzt voraus: Für Personalverantwortliche bedeutet die Personalgestellung: Für Beschäftigte bringt die Personalgestellung folgende Auswirkungen mit sich: Die Personalgestellung ist regelmäßig mitbestimmungspflichtig und sollte sozialverträglich und transparent kommuniziert werden. Beschäftigte sollten prüfen, ob sie bei einer dauerhaften Gestellung langfristige Nachteile (z. B. bei Karrierechancen, Fortbildung, Beförderung) erleiden – auch wenn formal alles gleich bleibt.

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