TVöD Personalgestellung
§ 4 Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Personalgestellung von Beschäftigten (früher: Angestellte, Arbeiter).§ 4 Absatz 3 TVöD-Verwaltung:
Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 16-18 vom 1. Oktober 2024)
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.
Kommentierung:
Die Personalgestellung ist eine Form der dauerhaften Zuweisung von Beschäftigten an einen externen Dritten, bei dem sie ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben, obwohl das Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt. Beispiel: Eine Kommune lagert Aufgaben in eine kommunale GmbH aus. Die dort eingesetzten Mitarbeitenden werden nicht versetzt oder abgeordnet, sondern personalgestellt.
Eine Personalgestellung setzt voraus:
- Dauerhafter Einsatz bei einem Dritten, z. B. kommunale Unternehmen, Anstalten oder Zweckverbände,
- der Dritte muss Aufgaben des bisherigen öffentlichen Arbeitgebers wahrnehmen (funktionale Nachfolge),
- die bisherige Tätigkeit wird beim Dritten weiter ausgeführt,
- das Arbeitsverhältnis bleibt beim bisherigen Arbeitgeber bestehen.
- Rechtssicherheit bei Ausgliederungen: Bei Organisationsveränderungen oder der Auslagerung öffentlicher Aufgaben (z. B. Digitalisierung, Energieversorgung) können Mitarbeitende rechtskonform weiterbeschäftigt werden.
- Keine Änderung des Arbeitsvertrags nötig: Der Arbeitgeber bleibt derselbe – das erleichtert Umstellungen ohne Zustimmung der Mitarbeitenden (innerhalb des Direktionsrechts).
- Kontinuität im Beschäftigtenstatus: Weiterhin TVöD-Anwendung, Schutzrechte und tarifliche Bindung – auch bei Einsatz bei einem privatrechtlichen Dritten.
- Erhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses – keine Kündigung oder Neubegründung,
- Tarifbindung und Besitzstandswahrung (TVöD bleibt anwendbar),
- Schutzrechte (Betriebsverfassung, Urlaub, Entgelt, betriebliche Altersvorsorge) bleiben erhalten,
- faktischer Arbeitsplatzwechsel (neue Betriebsstruktur, andere Führungskultur),
- Gefühl der „Zugehörigkeit“ zum alten Arbeitgeber geht verloren,
- unklare Zukunftsperspektiven, z. B. bei späterer Übernahme durch den Dritten oder bei Insolvenz.
Abgrenzungen:
- Versetzung: Ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Zuweisung: Ist die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
- Abordnung: Ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
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