11.05.2019, 13:16
Moin.
Die Teilhabe an Sitzungen der Vertretung in meiner heimatlichen Kommune ist an manchen Sitzungstagen nur beschränkt möglich. Dies deshalb, weil es im Sitzungsraum nur an die 40 Sitzplätze, dazu noch einmal die gleiche Anzahl an Stehplätzen gibt. Es gibt Sitzungen, wo diese Kapazität mehr als ausgeschöpft wird. Der eine oder andere Zuschauer dann darauf verzichtet, der Sitzung beizuwohnen.
Die eingeschränkte Größe des Sitzungsraumes ist auch für die Angehörigen der Vertretung nachteilig. Die Platzanordnung erfolgt in U-Form. Am kurzen Schenkel des Us sitzen die Mitarbeiter der Verwaltung und der Hauptverwaltungsbeamte. An den beiden langen Schenkeln die Angehörigen der Vertretung. Diese sitzen mit 16 Personen Rücken an Rücken zueinander.
Für den Hauptverwaltungsbeamten und die Mitarbeiter der Verwaltung ist der derzeitige Sitzungsraum praktisch, weil er sich im Verwaltungsgebäude befindet. Vorhandene größere Sitzungsräume würden für die Verwaltung also einen höheren Wege- und damit Zeitaufwand bedeuten.
Formell ist eine Sitzungsöffentlichkeit also gegeben. De fakto ist sie aber durch die beschriebenen Limitierungen mehr oder weniger erheblich beschnitten.
Meine Frage: steht es trotz der beschriebenen Situation im Belieben des Hauptverwaltungsbeamten, Sitzungen nach wie vor in dieser räumlich eingeschränkten Örtlichkeit stattfinden zu lassen, oder gibt es einen - wo auch immer beschriebenen - Anspruch, einen größeren Sitzungsraum auszuwählen?
Gruß an alle Interessierten.
Noch mehr Grüße an alle, die mir sachkundige Antworten geben können.
Die Teilhabe an Sitzungen der Vertretung in meiner heimatlichen Kommune ist an manchen Sitzungstagen nur beschränkt möglich. Dies deshalb, weil es im Sitzungsraum nur an die 40 Sitzplätze, dazu noch einmal die gleiche Anzahl an Stehplätzen gibt. Es gibt Sitzungen, wo diese Kapazität mehr als ausgeschöpft wird. Der eine oder andere Zuschauer dann darauf verzichtet, der Sitzung beizuwohnen.
Die eingeschränkte Größe des Sitzungsraumes ist auch für die Angehörigen der Vertretung nachteilig. Die Platzanordnung erfolgt in U-Form. Am kurzen Schenkel des Us sitzen die Mitarbeiter der Verwaltung und der Hauptverwaltungsbeamte. An den beiden langen Schenkeln die Angehörigen der Vertretung. Diese sitzen mit 16 Personen Rücken an Rücken zueinander.
Für den Hauptverwaltungsbeamten und die Mitarbeiter der Verwaltung ist der derzeitige Sitzungsraum praktisch, weil er sich im Verwaltungsgebäude befindet. Vorhandene größere Sitzungsräume würden für die Verwaltung also einen höheren Wege- und damit Zeitaufwand bedeuten.
Formell ist eine Sitzungsöffentlichkeit also gegeben. De fakto ist sie aber durch die beschriebenen Limitierungen mehr oder weniger erheblich beschnitten.
Meine Frage: steht es trotz der beschriebenen Situation im Belieben des Hauptverwaltungsbeamten, Sitzungen nach wie vor in dieser räumlich eingeschränkten Örtlichkeit stattfinden zu lassen, oder gibt es einen - wo auch immer beschriebenen - Anspruch, einen größeren Sitzungsraum auszuwählen?
Gruß an alle Interessierten.
Noch mehr Grüße an alle, die mir sachkundige Antworten geben können.