Sitzungsöffentlichkeit beschränkt durch Platzknappheit
#1

Moin.

Die Teilhabe an Sitzungen der Vertretung in meiner heimatlichen Kommune ist an manchen Sitzungstagen nur beschränkt möglich. Dies deshalb, weil es im Sitzungsraum nur an die 40 Sitzplätze, dazu noch einmal die gleiche Anzahl an Stehplätzen gibt. Es gibt Sitzungen, wo diese Kapazität mehr als ausgeschöpft wird. Der eine oder andere Zuschauer dann darauf verzichtet, der Sitzung beizuwohnen.

Die eingeschränkte Größe des Sitzungsraumes ist auch für die Angehörigen der Vertretung nachteilig. Die Platzanordnung erfolgt in U-Form. Am kurzen Schenkel des Us sitzen die Mitarbeiter der Verwaltung und der Hauptverwaltungsbeamte. An den beiden langen Schenkeln die Angehörigen der Vertretung. Diese sitzen mit 16 Personen Rücken an Rücken zueinander.

Für den Hauptverwaltungsbeamten und die Mitarbeiter der Verwaltung ist der derzeitige Sitzungsraum praktisch, weil er sich im Verwaltungsgebäude befindet. Vorhandene größere Sitzungsräume würden für die Verwaltung also einen höheren Wege- und damit Zeitaufwand bedeuten.

Formell ist eine Sitzungsöffentlichkeit also gegeben. De fakto ist sie aber durch die beschriebenen Limitierungen mehr oder weniger erheblich beschnitten.

Meine Frage: steht es trotz der beschriebenen Situation im Belieben des Hauptverwaltungsbeamten, Sitzungen nach wie vor in dieser räumlich eingeschränkten Örtlichkeit stattfinden zu lassen, oder gibt es einen - wo auch immer beschriebenen - Anspruch, einen größeren Sitzungsraum auszuwählen?

Gruß an alle Interessierten.
Noch mehr Grüße an alle, die mir sachkundige Antworten geben können.
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#2

Moin.
Eine interessante Frage. Kommunalrecht ist Landesrecht, daher muss man in die jeweilige Kommunalverfassung / Gemeindeordnung schauen, ob dort etwas geregelt ist. Auch in der Geschäftsordnung des Rates könnte dazu etwas stehen.
Ich vermute aber, dass bei Ihrer Kommune momentan nichts Verbindliches geregelt ist, also z.B. nur folgendes:

"Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jede Person hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten."

Es ist sicherlich nicht sachgerecht, die Sitzungen in derart kleinen Räumen abzuhalten, aber man wird sich rechtlich dagegen wohl nicht wehren können. Da hilft nur eine Änderung der Geschäftsordnung - mit einer Formulierung wie frei formuliert: "Die Sitzungen sollen in Räumen abgehalten werden, die mindestens 100 Sitzplätze für Besucher bieten."

In welchem Bundesland liegt Ihre Kommune denn?
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#3

Moin.

Danke für Ihr Interesse. Die Kommune, um die es hier geht, liegt in Niedersachen.

Die Geschäftsordnung der Vertretung sagt zum Thema Öffentlichkeit bei Sitzungen in zwei Absätzen etwas aus:

(1) Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

..

(4) An öffentlichen Sitzungen können Zuhörerinnen und Zuhörer unter Ausnutzung der vorhandenen Plätze teilnehmen; der Presse können besondere Plätze zugewiesen werden.

Das entspricht also inhaltlich der von Ihnen genannten Version: "Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jede Person hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten."

Bei böswilliger Interpretation des Absatzes (4) könnte die Vertretung also durchaus in noch kleineren Sitzungsräumen tagen.

Auch der Absatz (1) bietet viel interpretatorischen Spielraum. Das "öffentliche Wohl" ist bestimmt ein strapazierfähiger Sachverhalt.

Mit freundlichen Grüßen
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#4

Bei der Auslegung des öffentlichen Wohls ist große Sorgfalt geboten. Ratsbeschlüsse, die den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzen, sind meines Wissens rechtswidrig und nichtig.
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#5

(11.05.2019, 23:17)Gast schrieb:  Bei der Auslegung des öffentlichen Wohls ist große Sorgfalt geboten. Ratsbeschlüsse, die den Grundsatz der Öffentlichkeit verletzen, sind meines Wissens rechtswidrig und nichtig.

Hmmm... stellt sich für mich die Frage, wann dier Grundsatz der Öffentlichkeit als verletzt zu betrachten ist? Bereits dann, wenn der erste Bürger von seinem Vorhaben, den Sitzungsraum zu betreten ablässt, weil andere Zuschauer sich bereits bis an den Eingang stauen?

War eine solche Situation bereits einmal Gegenstand eines Rechtssteits?

An welche Institution müsste sich ein derart betroffener Bürger wenden, um die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse in einer nur "teilöffentlichen" Sitzung der Vertretung feststellen zu lassen?

Viele Grüße
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#6

Sie dürfen die beiden Tatbestände nicht vermischen. Der eine betrifft den zu kleinen Raum, in der die Öffentlichkeit aber nicht komplett ausgeschossen wird. Dies ist ärgerlich, aber nicht rechtswidrig.

Der andere Tatbestand betrifft das bewusste Ausschließen der Öffentlichkeit, weil vermeintlich das öffentliche Wohl gefährdet ist; eine Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit sehe ich nur bei diesem Fall (wenn also das öffentliche Wohl tatsächlich nicht gefährdet war).

Wenn Sie den Raum für zu klein halten, sollte durch den Rat die Geschäftsordnung geändert werden, siehe oben. Ansprechpartner sind also der Bürgermeister und die Fraktionen.

Sie können auch als Bürger beantragen (Bürgerantrag, Bürgeranregung), dass der Rat darüber beschließt.

Man könnte sich theoretisch auch an die Aufsichtsbehörde wenden, also den Landkreis. Dieser hat aber keine echte Handhabe, da die Gemeinde im Rahmen der Gesetze handelt. Alleine die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde ein Thema auf dem Tisch hat und dieses vielleicht sogar in die Presse und Social Media gerät, bewirkt aber manchmal schon etwas.
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