Amtszulage
#1

Hallo zusammen.
Meine Frage lautet :
Ist die Amtszulage ( A9 mZ) eine Beförderung und muß ich die zwei Jahre Wartezeit
einhalten, um diese mit in die Pension zu nehmen ?

Schon jetzt vielen Dank für die Antworten.

MfG
hjweiko
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#2

Wenn die letzte Beförderung länger als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das derzeitige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.

Die Verleihung einer Amtszulage ist keine Beförderung.

Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG.
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#3

(30.04.2015, 17:29)Gast schrieb:  Wenn die letzte Beförderung länger als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das derzeitige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.

Die Verleihung einer Amtszulage ist keine Beförderung.

Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG.

Ist das tatsächlich so??? Meine Informationen sind andere.
Kann hier jemand helfen, bzw. evtl bestätigen ?
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#4

Jetzt hast Du eine Antwort und bist damit nicht zufrieden? Lies doch mal nach.
Welche Informationen hast Du denn?P033

§ 42 Absatz 2 BBesG
Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.
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#5

Stimmt, beim Versorgungsverband bekam ich die (telefonische) Auskunft, dass die besagte Zulage mindestens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand gewährt werden musste, um ruhegehaltsfähig zu sein.
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#6

Schau mal ins Beamtenversorgungsgesetz.
Beim Bund in § 5 Absatz 3 Icon_sad

Länderregelung beachten.
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#7

Na, Du kennst die Lösung doch. Mach´s halt bitte nicht so spannend. Ich komm nicht weiter.
Bin in der Kommunalverwaltung in Bayern tätig.

Bitte sei so gut !
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#8

Hallo,D020
also ich kenne die Antwort auch nicht.
In Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 BayBeamtVG steht die Regelung. Danach musst du das Amt mindestens 2 Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand haben.
Die Amtszulage ist wohl auch keine Beförderung, weil keine Verleihung eines Amtes (siehe unten), aber sie ist sehr mit dem verliehenen Amt (hier A9) verbunden, so dass 99,9 % davon ausgehen werden, dass hier die gleiche Frist gilt. Sofern Dir aber das verliehene Amt (A9) bereits vor mehr als 2 Jahren verliehen wurde, hätte ich da meine Bedenken. Das kann dann aber wohl nur ein Verwaltungsgericht festlegen.
Denn es steht im Gesetz nichts über die Amtszulage, die ja unwiderruflich ist.
Artikel 20 BayBBesG regelt doch die Begründung des Grundgehalts eines Amtes. Die Ämter sind in Art. 22 geregelt.
Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 BayBeamtVG redet nur vom Amt, nicht von der Amtszulage.
Daher würde ich sagen, wenn Du mindestens zwei Jahre A9 bekommen hast, müsste auch die A9mZ ruhegehaltsfähig sein. Aber wie ich schon erwähnte, ich weiß es auch nicht.
Halt uns einmal auf dem laufenden, wie im wunderschönen Bayern entschieden wird und viel Erfolg.
PS: Wie sagte einmal auf einer Fachtagung ein Richter des Bundesverwaltungsgerichtes: "Wenn der Gesetzgeber es so gewollt hätte, dann hätte er es im Gesetz auch so geregelt."S10347
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#9

(22.05.2015, 09:12)dr`hiesige schrieb:  Stimmt, beim Versorgungsverband bekam ich die (telefonische) Auskunft, dass die besagte Zulage mindestens zwei Jahre vor Eintritt in den Ruhestand gewährt werden musste, um ruhegehaltsfähig zu sein.

Man muss 2 Jahre die AZ vor Pensionseintritt haben, damit es ruhegehaltsfähig ist. Hat man es keine 2 Jahre, dann entfällt die AZ bei Eintritt in die Pension.
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