Hallo,
also ich kenne die Antwort auch nicht.
In Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 BayBeamtVG steht die Regelung. Danach musst du
das Amt mindestens 2 Jahre vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand haben.
Die Amtszulage ist wohl auch keine Beförderung, weil keine Verleihung eines Amtes (siehe unten), aber sie ist sehr mit dem verliehenen Amt (hier A9) verbunden, so dass 99,9 % davon ausgehen werden, dass hier die gleiche Frist gilt. Sofern Dir aber das verliehene Amt (A9) bereits vor mehr als 2 Jahren verliehen wurde, hätte ich da meine Bedenken. Das kann dann aber wohl nur ein Verwaltungsgericht festlegen.
Denn es steht im Gesetz nichts über die Amts
zulage, die ja unwiderruflich ist.
Artikel 20 BayBBesG regelt doch die Begründung des Grundgehalts eines Amtes. Die Ämter sind in Art. 22 geregelt.
Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 BayBeamtVG redet nur vom Amt, nicht von der Amtszulage.
Daher würde ich sagen, wenn Du mindestens zwei Jahre A9 bekommen hast, müsste auch die A9mZ ruhegehaltsfähig sein. Aber wie ich schon erwähnte, ich weiß es auch nicht. Halt uns einmal auf dem laufenden, wie im wunderschönen Bayern entschieden wird und viel Erfolg.
PS: Wie sagte einmal auf einer Fachtagung ein Richter des Bundesverwaltungsgerichtes: "Wenn der Gesetzgeber es so gewollt hätte, dann hätte er es im Gesetz auch so geregelt."