Übermittlungssperre beantragen: So stoppen Sie die Weitergabe Ihrer persönlichen Meldedaten im Bürgerbüro

Datenschutz und der Schutz der eigenen Privatsphäre gewinnen im digitalen Zeitalter immer mehr an Bedeutung. Was viele Bürger jedoch nicht wissen: Das Bundesmeldegesetz erlaubt es den kommunalen Meldebehörden in Deutschland, bestimmte persönliche Daten ohne vorherige Rückfrage an Dritte weiterzugeben. So erhalten Parteien vor Wahlen, Adressbuchverlage, die Presse bei Altersjubiläen oder auch die Bundeswehr zu Werbezwecken rechtmäßigen Einblick in die Melderegister. Wer diese Weitergabe seiner Daten verhindern möchte, muss nicht hilflos zusehen. Der Gesetzgeber räumt jedem Einwohner das Recht ein, eine formelle Übermittlungssperre einzurichten. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Sperren es gibt, wie Sie den Widerspruch im Bürgerbüro einlegen und welche Fristen gelten.

Welche Arten von Übermittlungssperren gibt es?

Bei der Beantragung im Rathaus können Sie gezielt auswählen, welchen Datenübermittlungen Sie widersprechen möchten. Die wichtigsten fünf Kategorien im Überblick:

Unterschied zur Auskunftssperre bei konkreter Gefahr

Es ist wichtig, die klassische Übermittlungssperre von einer sogenannten Auskunftssperre (§ 51 BMG) zu unterscheiden. Während die Übermittlungssperre die pauschale Weitergabe an die oben genannten Gruppen grundlos und einfach blockiert, schützt eine Auskunftssperre vor privaten Einzelauskünften (z. B. wenn Inkassobüros, Detektive oder Privatpersonen Ihre Adresse ermitteln wollen). Eine Auskunftssperre wird vom Bürgeramt jedoch nur unter extrem strengen Auflagen und bei Nachweis einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (z. B. bei Stalking oder Zeugenschutz) für maximal zwei Jahre eingerichtet. Zum Ratgeber Auskunftssperre Melderegister: Schutz nach § 51 BMG.

Kosten, Fristen und der Antrag im Bürgerbüro

Das Einlegen einer Übermittlungssperre ist für die Bürger im kommunalen Bürgerbüro vollkommen kostenlos. Die Verwaltung darf für den Schutz Ihrer Daten keine Gebühren verlangen. Der Antrag kann persönlich vor Ort mit dem Personalausweis gestellt werden. Viele Städte bieten das entsprechende Formular zudem als PDF zum Ausdrucken oder direkt als schriftformfreien Online-Dienst über das kommunale Bürgerportal an.

Einmal eingetragen, gilt die Übermittlungssperre im Regelfall unbefristet – sie läuft also nicht ab. Erst wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde umziehen, müssen Sie die Sperren beim dortigen Bürgerbüro im Zuge der Anmeldung erneut beantragen, da die Sperrdaten beim Datenaustausch zwischen den Kommunen meist nicht automatisch übernommen werden.

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Nutzen Sie den Pflichttermin zur Anmeldung direkt im Bürgerbüro, um die Kreuze für Ihre Übermittlungssperren auf dem Meldeschein zu setzen. Welche gesetzlichen Fristen und Unterlagen Sie beim Wohnungswechsel generell beachten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber Wohnsitz ummelden: Fristen & Unterlagen.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Bundesmeldegesetz (BMG) und die behördliche Verwaltungspraxis in Deutschland. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die Antragswege (Papierform oder digitales Bürgerportal) und die Fristen zur Datenaufbereitung vor Wahlen je nach Kommunalverwaltung variieren können, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Bürgeramt Ihres Wohnortes einzuholen.

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