Gartenwasserzähler beim Abwasserbetrieb anmelden: Abwassergebühren sparen, Einbauvorschriften, Eichfristen und Zählerstandsübermittlung

Hauseigentümer und Gartenbesitzer verbrauchen im Frühjahr und Sommer erhebliche Mengen Trinkwasser für das Gießen von Rasen, Blumenbeeten und Gemüsepflanzen oder das Befüllen von Pools. Normalerweise berechnen die Kommunen und Stadtwerke die Abwassergebühr 1:1 auf Basis des frisch bezogenen Trinkwassers. Da das Gartenwasser jedoch auf dem eigenen Grundstück versickert oder verdunstet und somit nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt, besteht nach den Entwässerungssatzungen der Städte und Gemeinden die Möglichkeit einer Abwasserbefreiung. Über einen fest installierten, verplombten Gartenwasserzähler (Zwischenzähler) wird die im Garten genutzte Wassermenge exakt gemessen und bei der jährlichen Abwasserabrechnung durch die Stadtkasse beziehungsweise den Abwasserbetrieb abgezogen. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Einbauvorschriften gelten, ab wann sich die Anschaffung lohnt und wie Sie die Zählerstände fristgerecht melden.

Voraussetzungen und Einbauvorschriften der Kommunen

Damit der Abwasserbetrieb den Zwischenzähler offiziell anerkennt, müssen bei der Installation klare Vorgaben eingehalten werden:

Lohnt sich der Gartenwasserzähler? Wirtschaftlichkeitsrechnung

Da Abwassergebühren in Deutschland je nach Kommune meist zwischen 2,00 Euro und 5,00 Euro pro Kubikmeter (1.000 Liter) liegen, lässt sich das Einsparpotenzial leicht berechnen. Den Kosten für die Anschaffung des Zählers (ca. 25 bis 50 Euro), eventuellen Anmelde- oder Verplombungsgebühren des Abwasserbetriebs (ca. 15 bis 40 Euro) und den Installationskosten steht die jährliche Abwasserersparnis gegenüber. Bei einem durchschnittlichen Gartenwasserverbrauch von 30 bis 50 Kubikmetern pro Saison hat sich die Investition meist bereits im ersten oder zweiten Jahr komplett amortisiert.

Anmeldung und Zählerstandsmeldung beim Amt

Nach der Montage muss der Zähler formell beim zuständigen Abwasserbetrieb oder Steueramt der Gemeinde angemeldet werden. Hierfür reichen Eigentümer das Anmeldeformular zusammen mit dem Einbaudatum, der Zählernummer, dem Anfangszählerstand und ggf. einem Foto der Verplombung ein. Die Zählerstandsmeldung für die Jahresabrechnung erfolgt dann jeweils zum Jahresende zusammen mit der Ablesung des Hauptwasserzählers.

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Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die Abwassersatzungen der Städte und Gemeinden in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Sanitärberatung dar. Da Mindestabzugsmengen, Eich-Nachweise, Verplombungspflichten und Gebührensätze autonom durch die kommunalen Abwasserbetriebe geregelt werden, sind verbindliche Auskünfte direkt bei der zuständigen Stadtentwässerung Ihres Wohnortes einzuholen.

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