Fundtier melden: Gesetzliche Meldepflichten, Tierarztkosten und die Zuständigkeit des Ordnungsamtes

Ein herrenloser Hund am Straßenrand, eine verletzte Katze im Garten oder ein entflogener Wellensittich auf dem Balkon: Begegnungen mit vermeintlich besitzerlosen Tieren werfen im Alltag viele Fragen auf. Wer ein solches Tier findet, handelt oft aus emotionaler Impulsivität und bringt es zum Tierarzt oder behält es direkt bei sich. Rechtlich gesehen ist das Fundwesen bei Haustieren jedoch strikt geregelt und an die kommunale Verwaltung gekoppelt. Da Haustiere im deutschen Recht wie Fundsachen behandelt werden, ist die Stadt oder Gemeinde als Fundbehörde zur Verwahrung verpflichtet. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, wo Sie ein Fundtier melden müssen, wer die Tierarztkosten trägt und worauf Sie bei Wildtieren achten müssen.

Die gesetzliche Meldepflicht: Was ist ein echtes Fundtier?

Ein Tier gilt rechtlich nur dann als Fundtier, wenn es sich um ein entlaufenes oder verirrtes Haustier handelt (z. B. Hund, Katze, Frettchen, Ziervogel, Schildkröte), das einen Besitzer hat, der dem Tier aktuell jedoch nicht zugeordnet werden kann. Für Finder gilt hierbei eine strikte Pflicht:

Wer zahlt den Tierarzt und wo wird das Tier untergebracht?

Da die Kommunen gesetzlich verpflichtet sind, Fundsachen zu verwahren, schließen die meisten Städte und Gemeinden Verträge mit lokalen Tierschutzvereinen und Tierheimen ab. Das Ordnungsamt weist Sie als Finder im Regelfall an, das Tier im vertraglich gebundenen Partnertierheim abzugeben.

Ist das Tier verletzt und benötigt sofortige medizinische Hilfe, gilt eine wichtige finanzielle Regel: Das Ordnungsamt übernimmt die Tierarztkosten für die Erstversorgung im Regelfall nur dann, wenn die Behörde (oder die Polizei) der Behandlung vorab zugestimmt hat oder die Behandlung zur Abwendung akuter Lebensgefahr unaufschiebbar war. Wer ein Fundtier ohne Rücksprache mit der Gemeinde zu seinem privaten Haustierarzt bringt, läuft Gefahr, die Behandlungskosten komplett aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

Achtung bei Wildtieren: Keine Zuständigkeit der Kommune

Völlig anders verhält es sich bei Wildtieren (wie Rehen, Füchsen, Wildschweinen, Igeln oder Greifvögeln). Diese Tiere sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch herrenlos. Das bedeutet:

Das städtische Ordnungsamt ist für Wildtiere nicht zuständig und übernimmt keinerlei Kosten für deren Unterbringung oder medizinische Versorgung. Wenn Sie ein verletztes oder krankes Wildtier finden, sollten Sie den lokalen Jagdpächter, die Forstbehörde oder eine spezialisierte Wildtierstation kontaktieren. Achtung: Wer ein verletztes Wildtier (insbesondere jagdbares Wild wie Rehe oder Füchse) einfach mit nach Hause nimmt, begeht rechtlich den Tatbestand der Jagdwilderei.

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Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer des Fundtieres innerhalb von sechs Monaten nicht, können Sie das Tier offiziell behalten. Denken Sie bei Hunden daran, dass Sie das Tier im Anschluss unverzüglich zur Hundesteuer anmelden müssen. Alle Fristen und Befreiungen finden Sie im Ratgeber Hundesteuer anmelden: Formulare & Kosten.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Fundrecht bezüglich Tieren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Tierschutzgesetz. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Da die konkreten Verträge mit Tierheimen, Notdienstregeln und die Erfassung von Fundkatzen ausschließlich regional über die Verwaltungen Ihrer Gemeinde geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Ordnungsamt einzuholen.

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