Asbest und Gefahrstoffe richtig entsorgen: Vorschriften auf dem Wertstoffhof, Big-Bag-Pflicht, Schutzmaßnahmen und Rolle des Umweltamtes

Bei der Sanierung, beim Umbau oder beim Abbruch älterer Gebäude stoßen Heimwerker und Bauherren häufig auf gefährliche Baustoffe. Dazu gehören insbesondere gebundene Asbestzementprodukte (wie Eternit-Dachplatten, Fassadenverkleidungen oder Blumenkästen), alte Mineralwolle/Künstliche Mineralfasern (KMF), teerhaltige Dachpappe sowie chromathaltige Baustoffe. Da beim unsachgemäßen Zerbrechen, Sägen oder Werfen von Asbest feinstes, krebserregendes Faser-Aerosol freigesetzt wird, stellt die falsche Entsorgung im normalen Bauschutt oder Hausmüll eine Straftat gegen die Umwelt dar. Die Erfassung, Transportüberwachung und schadlose Beseitigung geregelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den kommunalen Abfallsatzungen. Zuständig für die Festlegung der Anlieferbedingungen sind die Abfallwirtschaftsbetriebe der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die kommunalen Wertstoffhöfe. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen verständlich, welche Verpackungsvorschriften gelten, wie die Annahme auf dem Recyclinghof abläuft und welche Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind.

Strengste Verpackungspflicht: Staubdichte Big-Bags

Gefährliche Abfälle dürfen von Privatpersonen und Handwerkern auf keinem Wertstoffhof oder Entsorgungszentrum lose angeliefert werden. Das Abfallrecht schreibt eine lückenlose und staubdichte Verpackung vor:

Annahmebedingungen, Mengenbegrenzungen und Begleitscheine

Wie und in welchem Umfang Gefahrstoffe angenommen werden, regelt die jeweilige Abfallsatzung der Kommune:

Sonderfall Schwach gebundener Asbest und Nachtspeicheröfen

Besondere Vorsicht gilt bei schwach gebundenem Asbest (z. B. in alten Brandschutzplatten, Dichtungsschnüren oder Fliesenklebern) sowie bei alten Nachtspeicherheizgeräten. Solche Sanierungen dürfen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519) nicht in Eigenarbeit durchgeführt werden, sondern müssen von zertifizierten Fachbetrieben übernommen werden.

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Wie die Trennung von Bauschutt, Sperrmüll und Gefahrstoffen auf dem städtischen Recyclinghof abläuft, lesen Sie in unserem Ratgeber Wohnungsauflösung & Wertstoffhof: Regeln der Kommunen.

Disclaimer: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung über das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie die Richtlinien der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519/521) in Deutschland. Sie stellen keine Rechts- oder Umweltberatung dar. Da Annahmekriterien, Freigrenzen und Gebührensätze autonom durch die Entsorgungsbetriebe und Umweltämter der Landkreise und Städte geregelt werden, sind verbindliche Details direkt beim zuständigen Wertstoffhof einzuholen.

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