25.05.2012, 20:37
Hallo Zusammen,
wer kann mir in dieser speziellen TVöD-Frage weiterhelfen?
Folgender Fall:
Beschäftiger B arbeitet seit über zehn Jahren in einer Kommunalverwaltung und hat vor einiger Zeit den 2. Angestelltenlehrgang erfolgreich absolviert. Er ist in EG 6, Stufe 4 eingruppiert und bekommt seit einigen Monaten die Zulage nach § 14 TVöD wegen Ausübung einer höherwertigeren Tätigkeit (er sitzt auf einer Stelle, die mit EG 8 bewertet wurde). Nun wurde er versetzt und zwar auf eine Stelle, die mit EG 9 bewertet ist und bekommt auch die entsprechende Höhergruppierung von der EG 6 (mit Zulage) direkt in die EG 9. Die EG 8 hat er also übersprungen.
Nun wird man bei einer Höhergruppierung ja in der Entgeltstufe entsprechend zurückgestuft. Die Frage ist nur, wie weit.
Gem. § 17 IV TVöD würde B in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurückfallen, dass sein neues Gehalt gerade noch dem alten entspricht (zzgl. ggf. Garantiebetrag von 50 EUR oder so, sollte der Gehaltszuwachs darunter liegen, hier jedoch nicht relevant). Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.
Im vorliegenden Fall würde B dann also von EG 6, Stufe 4 (2391,14 EUR auf Grundlage der alten Entgelttabelle gültig bis 29.02.12) in EG 9, Stufe 2 (2537,53 EUR) eingruppiert. Man bedenke dabei, dass B vorher noch eine Zulage von 4,5 % (also 107,60 EUR, insgesamt 2498,74 EUR) bekommen hat, die jedoch bei der Stufenzuordnung nicht mitzählt, da allein auf die Entgeltgruppe abgestellt wird. Er hat also einen realen Gehaltszuwachs von 38,79 EUR.
Dagegen erfolgt jedoch gem. § 16 II TVöD bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mind. drei Jahren eine Zuordnung in Stufe 3. Dies bezieht sich jedoch auf Neueinstellungen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob B nun in EG 9, Stufe 2 (was bezogen auf den Gehaltszuwachs ja eher lächerlich ist) oder in EG 9, Stufe 3 zugeordnet wird? Bei Zuordnung in Stufe 2 würde sich der über zehn Jahre beschäftige B dann schlechter stellen als ein neu Eingestellter. Das kann doch nicht sein???
wer kann mir in dieser speziellen TVöD-Frage weiterhelfen?
Folgender Fall:
Beschäftiger B arbeitet seit über zehn Jahren in einer Kommunalverwaltung und hat vor einiger Zeit den 2. Angestelltenlehrgang erfolgreich absolviert. Er ist in EG 6, Stufe 4 eingruppiert und bekommt seit einigen Monaten die Zulage nach § 14 TVöD wegen Ausübung einer höherwertigeren Tätigkeit (er sitzt auf einer Stelle, die mit EG 8 bewertet wurde). Nun wurde er versetzt und zwar auf eine Stelle, die mit EG 9 bewertet ist und bekommt auch die entsprechende Höhergruppierung von der EG 6 (mit Zulage) direkt in die EG 9. Die EG 8 hat er also übersprungen.
Nun wird man bei einer Höhergruppierung ja in der Entgeltstufe entsprechend zurückgestuft. Die Frage ist nur, wie weit.
Gem. § 17 IV TVöD würde B in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurückfallen, dass sein neues Gehalt gerade noch dem alten entspricht (zzgl. ggf. Garantiebetrag von 50 EUR oder so, sollte der Gehaltszuwachs darunter liegen, hier jedoch nicht relevant). Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.
Im vorliegenden Fall würde B dann also von EG 6, Stufe 4 (2391,14 EUR auf Grundlage der alten Entgelttabelle gültig bis 29.02.12) in EG 9, Stufe 2 (2537,53 EUR) eingruppiert. Man bedenke dabei, dass B vorher noch eine Zulage von 4,5 % (also 107,60 EUR, insgesamt 2498,74 EUR) bekommen hat, die jedoch bei der Stufenzuordnung nicht mitzählt, da allein auf die Entgeltgruppe abgestellt wird. Er hat also einen realen Gehaltszuwachs von 38,79 EUR.
Dagegen erfolgt jedoch gem. § 16 II TVöD bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mind. drei Jahren eine Zuordnung in Stufe 3. Dies bezieht sich jedoch auf Neueinstellungen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob B nun in EG 9, Stufe 2 (was bezogen auf den Gehaltszuwachs ja eher lächerlich ist) oder in EG 9, Stufe 3 zugeordnet wird? Bei Zuordnung in Stufe 2 würde sich der über zehn Jahre beschäftige B dann schlechter stellen als ein neu Eingestellter. Das kann doch nicht sein???