16.03.2017, 18:17
Ich bin Gemeinderat und stellv. Mitglied in einem beschließenden Ausschuss in BW. Gem. § 39 Abs. 5 GemO BW gelten für den Geschäftsgang die Vorschriften der §§ 33 und 34 bis 38 entsprechend.
Somit gilt auch § 38 Abs. 2 GemO: Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
Nun die Besonderheit. Ich war für eine Sitzung aufgrund Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes als stellv. Mitglied tätig.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses bin ich nicht dabei, da das ordentliche Mitglied wieder da ist. Wenn ich nun Einwendungen gegen die Niederschrift geltend machen wollte, könnte ich das und wenn ja wie?
Das ordentliche Mitglied kann keine Einwendungen für mich geltend machen. Entscheiden über solche dürfte er nicht, weil er ja nicht teilgenommen hat.
Welche rechtliche Begründung könnte man anführen? Dem Geist des Gesetzes widerspricht m. E., dass ich keine Einwendungen geltend machen kann.
Bedanke mich für begründete Hinweise vorab.
Somit gilt auch § 38 Abs. 2 GemO: Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
Nun die Besonderheit. Ich war für eine Sitzung aufgrund Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes als stellv. Mitglied tätig.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses bin ich nicht dabei, da das ordentliche Mitglied wieder da ist. Wenn ich nun Einwendungen gegen die Niederschrift geltend machen wollte, könnte ich das und wenn ja wie?
Das ordentliche Mitglied kann keine Einwendungen für mich geltend machen. Entscheiden über solche dürfte er nicht, weil er ja nicht teilgenommen hat.
Welche rechtliche Begründung könnte man anführen? Dem Geist des Gesetzes widerspricht m. E., dass ich keine Einwendungen geltend machen kann.
Bedanke mich für begründete Hinweise vorab.