TVöD Verschwiegenheitspflicht

Der § 3 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Verschwiegenheitspflicht des Angestellten. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
§ 3 Abs. 1 TVöD regelt die Schweigepflicht des Arbeitnehmers. Die Details der Pflichten zur Verschwiegenheit ergeben sich aus Gesetzen wie z.B. den Datenschutzgesetzen, dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB), dem Sozialgesetzbuch, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB, Betriebsgeheimnisse) und der DSGVO. Für Mitarbeiter der Sparkassen gilt ferner das Bankgeheimnis, das über vertragliche Regelungen garantiert wird. Auch der Arbeitgeber kann Anordnungen zur Verschwiegenheit treffen (z.B. in einer Allgemeinen Dienst- und Geschäftsordnung).

Gleichwohl gibt es verschiedene Ausnahmen zur Verschwiegenheitspflicht, beispielsweise bei Zeugenaussagen vor Gericht, wozu der Arbeitnehmer eine Aussagegenehmigung benötigt, oder im Rahmen der Informationsfreiheitsgesetze.

Mitteilungen im innerdienstlichen Verkehr, z.B. innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden, sind von der Verschwiegenheitspflicht nicht pauschal ausgenommen. Das heißt auch in diesen Fällen ist bezüglich geheimhaltungsbedürftiger Daten grundsätzlich Verschwiegenheit zu wahren, soweit gesetzlich keine Ausnahmen vorgesehen sind.



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