TVöD Nebentätigkeiten
Der § 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten bei demselben Arbeitgeber oder im übrigen öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) kann eine Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden.
(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)
Kommentierung:
Der Angestellte ist zur Ausübung einer oder mehrerer rechtzeitig vorher angezeigten Nebentätigkeit(en) berechtigt, sofern der Arbeitgeber diese nicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD untersagt. Dabei kann es sich um unselbständige Jobs (z.B. Minijobs) oder um selbständige Tätigkeiten handeln (z.B. Freiberufler). Der Arbeitnehmer muss keinen Antrag stellen, sondern er muss die Nebentätigkeit nur anzeigen. Er benötigt für die Ausübung der Nebentätigkeit keine Genehmigung. Oftmals halten Arbeitgeber für die Anzeige Muster-Formulare bzw. Vordrucke vor.
Der TVöD enthält keine Definition der Begriffe "rechtzeitig vorher"; viele Arbeitgeber geben diesen Zeitraum mit 3-4 Wochen an. Der Arbeitgeber muss eine Prognose treffen, ob durch den Nebenjob die arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Arbeitgeber-Interessen beeinträchtigt werden können.
Als Ablehnungsgründe kommen beispielsweise in Betracht:
- drohende Interessenkonflikte
- Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beschäftigten
- durch die Nebentätigkeit mögliche negative Wahrnehmung des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit
- Nebentätigkeiten in Bereichen, in denen der Arbeitgeber tätig wird oder tätig werden kann
- Einschränkung der zukünftigen Verwendbarkeit des Arbeitnehmers
In der Regel gibt der Fachvorgesetzte eine Stellungnahme zu einer eingereichten Nebentätigkeitsanzeige ab.
Sofern Gründe vorliegen, die eine Nebentätigkeit problematisch erscheinen lassen, muss der Arbeitgeber anstelle einer Untersagung zunächst prüfen, ob die Nebentätigkeit vom Arbeitgeber mit Auflagen versehen werden kann.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 Bundesurlaubsgesetz). Auch während einer Arbeitsunfähigkeit sind Nebentätigkeiten zu unterlassen, die den Heilungsprozess verzögern können.
Der TVöD sieht keine Grenze für den Verdienst im Nebenjob vor. Allerdings können sich Auswirkungen auf die Krankenversicherung, Steuern, etc. ergeben.
Sofern der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit ausübt, ohne diese rechtzeitig angezeigt zu haben, kann dies arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben (z.B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung).
Treten Änderungen in der Nebentätigkeit gegenüber den vom Arbeitnehmer angezeigten Daten ein, müssen diese wieder rechtzeitig vorher angezeigt werden.
Beispielhafte Diskussionen aus unseren Foren:
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