TVöD: Haftung für Schäden

Der § 3 Absatz 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die Pflicht des Arbeitnehmers, für Schäden infolge von Fehlern aufzukommen. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(6) Die Schadenhaftung der Beschäftigten ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Nicht jeder Fehler und jede Fahrlässigkeit führen zur Haftung der Angestellten im öffentlichen Dienst. Voraussetzung für den Regress ist vielmehr, dass der Beschäftigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1953).
Die Ansprüche gegen Arbeitnehmer aus § 3 Absatz 6 unterliegen der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD. Das heißt auch Ansprüche auf Schadensersatz verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Forderung muss vom Arbeitgeber nach Grund und Höhe sowie dem Zeitraum, für den sie verfolgt wird, deutlich gemacht werden (ArbG Bonn, Urteil vom 07.11.2018 - 4 Ca 1314/18). Regelmäßig schließen Kommunen eine Vermögenseigenschaden-Versicherung ab, die bei Fehlern der Mitarbeiter Ersatz leistet. Auch der Beschäftigte kann mit einer Diensthaftpflichtversicherung Vorsorge treffen.

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