TVöD: Einsicht in die Personalakte

Der § 3 Absatz 5 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) beschreibt das Recht des Angestellten, seine Personalakte einzusehen. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Aushändigung einer vollständigen Kopie seiner Personalakte einschließlich sämtlicher Sonder- und Nebenakten. Er kann lediglich Auszüge oder Kopien „aus“ seine Personalakte erhalten. Ein Anspruch auf Kopien kann beispielsweise ausscheiden, weil er über die Unterlagen selbst verfügt (Bewerbung, Arbeitsvertrag, Zwischenzeugnisse) oder aus Gründen des Datenschutzes. (Hessisches LAG, Urteil vom 09.05.2014 - 14 Sa 903/13)

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