TVöD: Geforderte Arbeitsleistungen und Bekenntnis zum Grundgesetz

Der § 3 Absatz 1.1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt die vom Angestellten geforderte Arbeitsleistung. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Angestellte sich zum Grundgesetz bekennen muss. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(1.1) Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte bei Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Der Arbeitnehmer schuldet keine objektive Normalleistung mittlerer Art und Güte. Er schuldet das "Wirken", nicht das "Werk". Der Angestellte muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbringt, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. In einer Vergleichsgruppe ist nämlich stets ein Angehöriger der Gruppe "Schlusslicht". Das kann seine Ursache auch darin haben, dass die übrigen Gruppenangehörigen besonders leistungsstark sind oder sich überfordern. Gleichwohl kann eine erhebliche Unterschreitung der Durchschnittsleistung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (ArbG Kassel, Urteil vom 26.05.2010 - 9 Ca 46/10)

Hinsichtlich der Einstellung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sind die Anforderungen an Angestellte geringer als an Beamte. Denn Beamte müssen sich nicht nur zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, sondern auch aktiv für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Beamtenstatusgesetz / § 60 Bundesbeamtengesetz).

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