TVöD: Annahme von Geschenken

Der § 3 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält Regelungen zur Vermeidung von Bestechlichkeit und Korruption. Fassung aus dem TVöD-Verwaltung:

(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(Fassung: Änderungsvereinbarung Nr. 13 vom 18. April 2018)

Kommentierung:
Wer als Arbeitnehmer Vorteile entgegennimmt, die dazu geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter oder zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es zu einer den Arbeitgeber schädigenden Handlung gekommen ist. Es reicht vielmehr aus, dass der gewährte Vorteil die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherrn wahrnehmen. (ArbG Herford, Urteil vom 12.03.2010 - 1 Ca 1958/09)

Auf den Wert der Zuwendung kommt es nach § 3 Absatz 2 nicht an. Somit können auch kleinere Vergünstigungen wie Trinkgelder ("Kaffeekasse"), Spirituosen (z.B. Wein), Rabatte, etc. kritisch sein.

Arbeitgeber können ergänzende Regelungen treffen, z.B. in einer Dienstanweisung zur Korruptionsprävention. So hat beispielsweise das Bundesministerium für Verkehr und Digitales (BMDV) Wertgrenzen festgelegt: Bei Geschenken im Wert bis 25 € - gilt die Zustimmung stillschweigend als erteilt, sie sind jedoch anzeigepflichtig. Bei einem Wert über 25 € ist vor Annahme eines Geschenkes eine Genehmigung einzuholen. Auch für Bewirtungen aus dienstlichem Anlass (z.B. Veranstaltungen, Besprechungen) gilt die Genehmigung beim BMDV als stillschweigend erteilt. Als Geschenke gelten Geldzahlungen und Sachwerte wie z. B. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Einladungen mit Bewirtungen, kostenlose Dienstleistungen oder Einladungen zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen.

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