Wahlhelfer im ÖD - einberufen über Landesgrenzen hinaus
#1

Hallo zusammen, 
Ich arbeite in BW im öffentlichen Dienst und wohne in Bayern. Nachdem mein Arbeitgeber meine Kontaktdaten an meine Gemeinde weitergeleitet hat (ist leider rechtens) werde ich nun regelmäßig bei beiden Gemeinden für jede Wahl einberufen. 

Bisher habe ich nur Erfrischungsgeld erhalten, außer an einem Tag, da musste die Auszählung montags weiter geführt werden und galt als reguläre Arbeitszeit. Wobei wir im 6 Uhr früh antreten mussten, und die Ruhezeiten nicht wirklich eingehalten wurden, aber das ist ein anderes Thema. 

Ich habe die Gemeindeordnung BW einmal durchgelesen, werde aber nicht richtig schlau daraus. Meine Interpretation wäre, ich darf von meinem Arbeitgeber die Weisung im Rahmen meines Dienstverhältnisses bekommen als Wahlhelfer tätig zu sein. Als nicht Einwohner der Gemeinde müsste mir diese Tätigkeit aber mindestens mit Freizeitausgleich abgegolten werden? Kennt jemand hier vielleicht eine Rechtsgrundlage, mit der ich auf meinen Arbeitgeber zugehen könnte?
Im Endeffekt würde es mir nichts ausmachen, bei beiden auszuzählen, wenn ich wenigstens bei einer Gemeinde meine Freizeit wieder bekomme.
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#2

Ich kenne das Kommunalrecht in BW nicht, aber ich kenne es so, dass nur Einwohner einer Gemeinde zu Ehrenämtern herangezogen werden dürfen. Leider setzen sich viele Kommunen wohl darüber hinweg. Auch meine Gemeinde (NRW) hält sich nicht daran und zahlt Mitarbeitern, die in anderen Städten wohnen, nur ein Erfrischungsgeld. Wo kein Kläger, da kein Richter...

Weise doch deinen Arbeitgeber mal auf Deine Rechtsmeinung hin bzw. beantrage im Vorhinein die Anordnung von Arbeit im Rahmen deines Arbeitsverhältnisses. Mal schauen, was passiert.

Generell finde ich es aber unzumutbar, in 2 Kommunen Wahldienste zu leisten.
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#3

Aus § 14 KomWG-BW: "Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die erforderlichen Hilfskräfte werden vom Bürgermeister aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten berufen."

Wenn du als Bediensteter tätig bist, ist das Arbeitszeit, die (wie auch bei uns) als ganz normale Überstunden gewertet wird. Erfrischungsgeld gibt es natürlich nicht noch zusätzlich.

Übrigens: Falls du mal in Bayern am Montag auszählen musst, solltest du darauf dringen, dass du bei deinem Arbeitgeber an diesem Tag hierfür Dienstbefreiung erhältst. Eine Rechtsgrundlage kann ich dir leider hierfür nicht nennen, aber bei unseren Wahlhelfern, die beim Landratsamt arbeiten, wird das dort so gehandhabt.
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#4

"Wenn du als Bediensteter tätig bist, ist das Arbeitszeit, die (wie auch bei uns) als ganz normale Überstunden gewertet wird. Erfrischungsgeld gibt es natürlich nicht noch zusätzlich."
Die nach § 14 KomWG-BW zu wahlvorständen berufenen Gemeindebeschäftigten sind ehrenamtlich tätig (§ 15 (1) Satz 1 § 14 KomWG-BW).
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#5

Eine Dienstbefreiung für Montag hatte ich bereits, das ging problemlos.

Bei meinem Arbeitgeber bekomme ich ausschließlich Erfrischungsgeld und keine Überstunden. Ich verzichte gerne auf das Erfrischungsgeld, wenn ich die Stunden gutgeschrieben bekomme.

Widerspricht das Kommunalwahl Gesetz hier nicht auch dem Landtagswahlengesetz (LBW)? Hier steht in § 17, dass die Tätigkeiten ehrenamtlich sind und jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, diese anzunehmen. Ich bin aber ka nicht wahlberechtigt. Wie kann dann die Übernahme der Tätigkeit als Ehrenamt gelten? Eine reine Berufung als Wahlhelfer ist laut § 15 möglich, aber meiner Interpretation nach im Rahmen des Dienstverhältnisses und nicht als Ehrenamt.

Auf Nachfrage wurde ich auch auf § 14 und § 15 Abs  1. des KommWG verwiesen. 
Ebenso wie ein Hinweis auf die GemO § 16 Abs. 1, die besagt, dass Bürger, diese Tätigkeiten nur aus triftigen Gründen ablehnen können. In § 12 der GemO ist aber der Begriff Bürger als Einwohner der Gemeinde definiert. Daher greift das für mich im Endeffekt nicht, oder liege ich hier falsch?

Ich finde die verschiedenen Gesetze in Kombination hier uneindeutig. Und die Situation und die Rückmeldung meines Arbeitsgebers empfinde ich als unbefriedigend.
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#6

"Widerspricht das Kommunalwahl Gesetz hier nicht auch dem Landtagswahlengesetz (LBW)?"
Es sind zwei verschiedene Gesetze. Als solches könnten unterschiedliche Regelungen getroffen werden.
Allerdings sieht der LBW in § 15 auch die Berufung von Gemeindebediensteten (die nicht wahlberechtigt sein müssen) vor.
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#7

Ich bezweifle auch nicht, dass ich als Wahlhelfer berufen werden kann. Nur eben nicht auf ehrenamtlicher Basis sondern als Weisung meines Arbeitgebers im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses.
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#8

(19.06.2023, 15:04)Gast schrieb:  Ich bezweifle auch nicht, dass ich als Wahlhelfer berufen werden kann. Nur eben nicht auf ehrenamtlicher Basis sondern als Weisung meines Arbeitgebers im Rahmen meines Arbeitsverhältnisses.

Beide Wahlgesetze (Landtagswahl und Kommunalwahl) schaffen die rechtliche Basis um Beschäftigte der Gemeinde in ehrenamtliche Funktion zu berufen.
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