14.07.2015, 17:57
Müssen Tagesordnungen von öffentlichen Sitzungen eines Zweckverbandes (z. B. Abwasserzweckverband) genau wie bei Gemeinderatssitzungen ortsüblich bekannt gemacht werden?
Ich interpretiere den Art. 32 (4) des KommZG Bayern so:
Nach meinem Verständnis würde das außerdem bedeuten, dass die ortsübliche Bekanntgabe jeweils für alle Mitgliedsgemeinden der Zweckverbandes gilt.
Sehe ich das richtig?
Peter
Ich interpretiere den Art. 32 (4) des KommZG Bayern so:
Zitat:(4) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend, soweit nicht nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Vorschriften für die Landkreise oder die Bezirke anzuwenden sind.
Nach meinem Verständnis würde das außerdem bedeuten, dass die ortsübliche Bekanntgabe jeweils für alle Mitgliedsgemeinden der Zweckverbandes gilt.
Sehe ich das richtig?
Peter