Inflationsprämie bei Dienstherrenwechsel
#1

Hallo,
ich beabsichtige einen Dienstherrenwechsel (Versetzung) von ST nach BY und frage mich nun, nachdem die zeit- und wirkungsgleiche Übertragung aus dem TV-L auf die Beamten erfolgen soll, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit Anspruch auf die Zahlung der Inflationsprämie besteht. Ich bin beim Land ST verbeamtet und werde wieder beim Land BY verbeamtet. 
In der Vergangenheit gab es einen Stichtag, der relevant war (beim Bund z.B. 01.05.2023). Wie war es hier, wenn man zum Stichtag beim Bund verbeamtet war und zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie (z.B. 12/2023) beim Land verbeamtet war. Wurde die Prämie vom Bund nachgezahlt oder geht man dann leer aus, weil Stichtag und Auszahlungsmonat beim selben Dienstherrn vorliegen müssen?

Vielleicht hat jemand Erfahrungswerte. Ich würde mich über Rückmeldungen freuen.
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#2

Kommt immer auf die Details der Regelung an. Wenn Voraussetzung alleine Beamtenverhältnis im Regelungskreis am Stichtag ist, bekommt man die Zahlung auch nach Ausscheiden.
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#3

Vielen Dank. So hätte ich es auch gesehen.

Vielleicht war jemand dieses Jahr zur Tarifeinigung Bund in so einer Konstellation und kann darüber berichten?
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#4

Das betrifft mich auch, ich werde auch zeitnah den Dienstherren wechseln, allerdings innerhalb des Bundeslandes (Kommune zu Zweckverband). Hast DU schon weitere Infos dazu?
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#5

Nein, leider nicht. Aber innerhalb eines Bundeslandes sollte es unproblematisch sein, weil hier die Regelungen des Besoldungsgesetzes des Landes für beide Dienstherren gelten. Da für dich sowohl zum Stichtag als auch zum Zahlungszeitpunkt das Landesbesoldungsgesetz einschlägig ist, erfüllst du die Voraussetzungen immer.
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#6

Ich war von diesem Fall betroffen. Ich habe im August 2023 von der Kommune zum Bund gewechselt und bin daher bei der Einmalzahlung der Inflationsprämie leider leer ausgegangen. Der Bund fühlt sich nicht zuständig, da ich zum Stichtag noch nicht dort war und die Kommune fühlt sich nicht zuständig, da deren Stichtag nach meinem Wechsel lag. Total ärgerlich.
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#7

Hallo, auch ich habe gerade das Problem. Jedoch auch innerhalb eines Bundeslandes. Ich bin am 21.10 vom Land NRW zur Kommune gewechselt, wo ich jedoch zunächst bis zum 01.01.24 beurlaubt war. Das Land möchte mir nun keine Inflationsausgleichsprämie zahlen weil ich zum Stichtag 09.12. nicht mehr bei ihnen war, die Kommune auch nicht, da ich zum Stichtag 09.12. keine Besoldung bei ihnen erhalten habe. Dabei sehen der Gesetzesentwurf (§2(4)) der Runderlass des Ministeriums folgendes vor: "Der Anspruch auf Gewährung der einmaligen Sonderzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten (...) zum Stichtag 9. Dezember 2023 Anspruch auf Besoldung, Unterhaltsbeihilfe oder Versorgungsbezüge hatten. Soweit am genannten Stichtag kein Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe bestand, richtet sich der Anspruch stattdessen gegen den Dienstherrn, gegen den die Berechtigten im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 zuletzt Anspruch auf Besoldung oder Unterhaltsbeihilfe hatten". Meiner Meinung nach wäre das Land somit verpflichtet mir den Ausgleich zu zahlen. Diese verweisen jedoch darauf, dass ich am 09.12. nicht mehr bei Ihnen war und sich dieser Passus nur auf Landesbeamte bezieht, die am 09.12 z.B. beurlaubt waren.
Was glaubt ihr? Sollte ich weiter "kämpfen" oder hat es keinen Zweck?
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#8

ich hatte meine Versetzung von der Kommune zum Bund zum 30.11.2023 und hab daher von der Kommune die Inflationsprämie ebenfalls nicht erhalten, da ich die Voraussetzung am 09.12.23 "im Dienstverhältnis" nicht erfülle. Schade, dass der Gesetzgeber den Fall nicht berücksichtigt hat. Bei Angestellten war der Stichtag auch einen Monat früher der 01.05. und die Zahlung kam im Juni. Den Fall einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn hätte man mit einplanen sollen bei der Gesetzgebung. Ich hoffe auf eine Korrektur binnen der Verjährungsfrist von drei Jahren.
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