Höhergruppierung Schulhausmeister
#1

Hallo,
wenn ich es richtig recherchiert habe, wäre die Eingruppierung als Schulhausmeister, welcher Gebäudeleittechnik bedient wie bspw. Heizung, Lüftung, BMA laut Urteil aus dem Jahr 2022 in EG 7 einzustufen. Ist dies behörden- bzw bezirksabhängig? In welcher Form wird ein Antrag auf Höhergruppierung von EG 5 in EG 7 diesbezüglich gestellt?
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#2

Voraussetzung ist im TVöD (VKA):
"(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-,
Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen
und zu konfigurieren hat.)"

Wenn dies erfüllt sind muss man die entsprechende Bezahlung beim Arbeitgeber schriftlich einfordern. Unter konkreter Nennung der zutreffenden Eingruppierung (vorzugsweise mit Stufe). Eines "Antrags" bedarf es nicht und dieser unterbricht auch nicht die tarifliche Ausschlussfrist.
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#3

Die genannten Voraussetzungen sind gegeben und die jeweiligen Tätigkeiten werden ausgeübt. Vielen Dank für die Antwort, dann werde ich mein Glück mal versuchen......
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#4

Hier die Antwort meiner Dienststelle.....da scheint es wohl doch Unterschiede zu geben.

mit Schreiben vom 26.04.2024 beantragen Sie, mit Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom
23.02.2022, eine Neubewertung Ihrer Stelle von EG 5 nach EG 7.
Das vorgenannte Urteil bezieht sich auf Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, deren Stellen nach Teil
B Abschnitt XXIII der Anlage 1 der Entgeltordnung zum TVöD /VKA bewertet sind.
Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt Nr. XXIII der Entgeltordnung sind Schuhausmeisterinnen und
Schulhausmeister Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen,
Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.
Da Sie Schulhausmeister an der städtischen xxxschule -einer verwaltungseigenen Schule- sind, treffen
die Tarifmerkmale der o. g. Vorschriften für die Bewertung/Eingruppierung Ihrer Stelle nicht zu.
Für die Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister an verwaltungseigenen Schulen in ***** gilt der
Landesbezirkliche Tarifvertrag, Teil V Nr. 2 § 1 (9), wonach Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister
nach einer gemäß Absatz 4 errechneten Reinigungsfläche wie folgt eingruppiert werden:
a) bis 1.500 qm in die EG 3
b) von mehr als 1.500 qm bis 4.250 qm in Entgeltgruppe 5
c) von mehr als 4.250 qm bis 7.500 qm in Entgeltgruppe 6
d) von mehr als 7.500 qm in Entgeltgruppe 7
Die xxxschule hat ein errechnete Reinigungsfläche von 3.343 qm, was einer Bewertung/Eingruppierung in
die EG 5 entspricht.
Demnach ist Ihre Stelle mit EG 5 richtig bewertet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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