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Beteiligung Personalrat
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Talax
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RE: Beteiligung Personalrat
Servus!
Wenn der Personalrat beteiligt wird und dieser in der Mitbestimmung
ist, muss er nicht reagieren. Reagiert er innerhalb von 14 Tagen nicht,
gilt dies formell als Zustimmung. Ende
Aber so als ungeschriebenes Gesetz kenne ich dies so, dass der PR
zwar nicht dagegen stimmt, dies aber als Enthaltung oder Missbilligung
ohne formellen Widerspruch zu sehen ist.
Mal ne doofe Frage dazu:
Woraus würdet ihr zweifelsfrei die Mitbestimmung in diesem Fall ableiten?
Grüße
Marcus
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| 18.11.2011 21:58 |
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Talax
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RE: Beteiligung Personalrat
(18.11.2011 21:58)Talax schrieb: Mal ne doofe Frage dazu:
Woraus würdet ihr zweifelsfrei die Mitbestimmung in diesem Fall ableiten?
Dazu hier etwas mehr:
Zitat des § 84 SGB IX:
Zitat:§ 84 Prävention
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Klartext: Es ist aufgrund dessen quasi ZWINGEND der PR ein zu schalten.
Die entsprechenden Landes- bzw. Bundes- Personalvertretungsgesetze regeln den Rest.
Grüße
Marcus
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| 01.12.2011 14:55 |
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Strassenbahner
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RE: Beteiligung Personalrat
Hallo
Wo ließt du hier (SGB 9) eine zwingende Beteiligung der PR heraus. Hier wird nur von der Schwerbehindertenvertretung gesprochen.
Gemäß BundesPersVG §78 Abs. 1 Pkt. 5 besteht für diesen Fall der Tatbestand der MITWIRKUNG. Hier sollte der Abs. 2 aber nicht außer Acht gelassen werden.
Zitat:§ 78
(1) Der Personalrat wirkt mit bei
1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
4.
Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
5.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt für die Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.
(5) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhören.
MfG aus Berlin
SB
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| 04.12.2011 01:59 |
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Talax
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Beiträge: 60
Registriert seit: Oct 2010
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RE: Beteiligung Personalrat
Es geht im den "fett" markierten Satz:
Zitat:Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)
Nochmal:
... klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung
im Sinne des § 93...
§93 meint alle Interessenvertretungen, der PR ist dort auch aufgeführt!
Schwerbehindertenvertretung (nächster Satzteil):
...bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung...
Somit ist der PR voll mit im Boot und tut gut daran, im Falle
eines Falles sich mit der Schwerbehindertenvertretung ab zu
stimmen.
Ich hoffe es ist nun deutlicher geworden.
Grüße
Marcus
Nachtrag:
Das klassische BEM eben
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| 04.12.2011 12:04 |
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