Ausschließungsgründe bei Satzungsgebungsverfahren
#1

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage, bei der 50 Leute 50 verschiedene Meinungen haben:

In unserem Stadtrat (Rheinland-Pfalz) ist ein Ratsmitglied gleichzeitig der Städteplaner (d. h. er/seine Firma setzen die geänderten Bebauungspläne der Stadt in die Tat um).

Aktuell wird über einen Bebauungsplan diskutiert, bei dem das genannte Ratsmitglied Grundstückseigentümer mehrerer Grundstücke ist, die von der Änderung des Bebauungsplanes betroffen sein werden.

Meine Frage: Darf er bei der Entscheidungsfindung (in den Ausschüssen und im Rat) mitwirken? Zudem stellt sich uns die Frage, ob er überhaupt in seiner Eigenschaft als Städteplaner die Bebauungsplanänderung für dieses Gebiet im Stadtrat vorstellen/präsentieren und umsetzen darf.

Ich danke euch für eure Antworten.

Viele Grüße
Rumpel

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#2

Also zumindest in Bayern ist laut Art. 49 Gemeindeordnung ein Stadtratsmitglied, das selbst oder ein Verwandter oder Verschwägerter bis zum Dritten Grad dort Grundstückseigner ist, bei Beratung und Abstimmung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen.

In eurem Fall dürfte er, wenn er Geschäftsführer oder ähnliches der Firma ist, auch ausgeschlossen sein, wenn die Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans dieser Firma unmittelbar einen Vorteil verschafft, also sie einen Auftrag erhält.

Wenn er den Plan in seiner Funktion als Plaungsfirma vorstellt, sehe ich keine Probleme bezüglich der Präsentation.
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#3

Durchführen darf er, aber an der Beschlussfassung darf er nicht mitwirken. Mitwirkungsverbot. Ist gesetzlich geregelt (Niedersachsen: §41 Nds. Kommunalverfassungsgesetz)
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