Hallo,
ich habe folgendes Beispiel:
Ein Mitarbeiter, der an diesem Tag KEINE Rufbereitschaft hat, aber auf Grund einer Notfallsituation von den Kollegen zusätzlich zum Einsatz gerufen wird (BSp Rohrbruch) und sich freiwillig dazu bereiterklärt, zu kommen - was ist mit der Wegzeit? Ist diese als Arbeitszeit anzusehen oder nicht?
Ich finde hier keine passende Erklärung im TVöD.
Vielen Dank im Voraus
Gruß
Susi
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Wegezeit bezahlt wird.
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Ohne Anspruch auf Richtigkeit sehe ich das anders.
Die Wegezeit wird im normalen Bereitschaftseinsatz vergütet. Das Abrufen eines Mitarbeiters aus seiner Freizeit zu einem Noteinsatz würde ich dem Bereitschaftseinsatz gleichstellen wollen. Schließlich fährt man nicht zu seiner regelmäßigen Arbeit, sondern wird zu einem Einsatz außerhalb der Normalarbeit gerufen.
Anders wäre es, wenn er einen erkrankten Mitarbeiter während der normalen Arbeitszeit vertreten soll. Dann ist die Anfahrt zum Arbeitsplatz (so wie er quasi täglich stattfindet) natürlich nicht abzurechnen.
Ich würde mich als Vorgesetzter im Übrigen dafür stark machen, dass Du die Zeiten angerechnet bekommst. Was bitte ist das für ein Signal, wenn Du freiwillig aus der Freizeit zum Einsatz kommst und dann solche Spielereien veranstaltet werden. Da findet sich ganz bestimmt beim nächsten Mal wieder jemand, der freiwillig einspringt.
Aber vor Gericht und auf hoher See...
"Das Abrufen eines Mitarbeiters aus seiner Freizeit zu einem Noteinsatz würde ich dem Bereitschaftseinsatz gleichstellen wollen. Schließlich fährt man nicht zu seiner regelmäßigen Arbeit, sondern wird zu einem Einsatz außerhalb der Normalarbeit"
Dazu brächte es aber eine (planwidrige) Regelungslücke. Sonst kommt eine analoge Anwendung der Regelung nicht in Frage. Es ist hier keine Regelungslücke sondern nur der Verzicht auf eine Regelung zu erkennen. Dann greift der Normalfall. Arbeitsweg ist Sache des Arbeitnehmers.
Natürlich sollte man als Arbeitgeber Beschäftigte, die dieses Engagement zeigen, zu belohnen versuchen. Aber ein rechtlicher Anspruch ist doch zu verneinen.
Wenn man als Arbeitgeber eine Brücke sucht, wäre diese über begonnene Arbeit zu Hause und dann im Auftrag Arbeitgeber zum anderen Ort gefahren vielleicht eine Brücke. Aber nicht über die Regelungen Bereitschaftsdienst. Bereitschaftsdienst liegt schlicht nicht vor.