Wechsel von Privatanstellung zum Beamtenverhältnis
#1

Hallo, ich bin neu hier :-)

Ich habe viel gesucht, leider nichts gefunden. Vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen:


Ich werde sehr bald eine Ausbildung zum Brandmeister (B1 Lehrgang) bei einer Werkfeuerwehr anfangen.
Dieser Lehrgang geht identisch, wie bei einer Berufsfeuerwehr, 18 Monate und endet auch mit einer Prüfung.
Der Lehrgang ist wie gesagt identisch zur Berufsfeuerwehr, nur das eben kein Beamtenverhältnis besteht.

Jetzt meine Frage an euch: 

Kann ich nachdem die Ausbildung beendet ist, natürlich erfolgreich, bei einer Berufsfeuerwehr anfangen und habe die Voraussetzungen erreicht? Ich habe da einen Paragraphen gefunden den ich nicht so richtig deuten kann:

Landesbeamtengesetz NRW : 
§ 3
Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) Wer in das Beamtenverhältnis berufen werden soll, muss die für die beabsichtigte Laufbahn vorgeschriebene oder – mangels solcher Vorschriften – übliche Vorbildung besitzen (Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber). In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder anderer Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

Zusätzlich habe ich folgendes gefunden: 

LVOfeu:

§ 6
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe


In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und

1. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
2. die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) oder der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die am 1. August 2015 außer Kraft getreten ist, bestanden hat.


Kann mir da jemand weiter helfen?


Vielen Dank für eure Hilfe :-)


Liebe Grüße

Speedy
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