Vergütungsabrechnung der Vollstreckung
#1

In Hessen ist die Rede von "durch den Vollziehungsbeamten" beigebrachte Beträge.

Hier im Hause wurde dies seit Jahr und Tag auf reine BAR-Zahlungen ausgelegt - 0,5% der quittierten Beträge.
Diese sind seit Jahren rückläufig, mit entsprechender deutlicher Schmälerung der Provisionsabrechnung.
Der Arbeitsaufwand der Fälle ist aber seither enorm gestiegen.
Die meisten Aufträge werden mit Kontopfändung etc. vorab beigetrieben "der Rahm" abgeschöpft.
Für den Außendienst verbleiben nur noch die restlichen Fälle mit entsprechender Qute.

Zur Veranlassung der Kontopfändung bedarf es aber weiterhin der Unterschrift und Verfügung durch den VZB.
Ebenso die gehen die Einnahmen aus den Vollstreckungskosten für die Versendung einer Vollstreckungsvorankündigung ins Stadtsäckel.
Auskehrt wird hier bei den Vorankündigungen nur eine Vergütung für den erledigten Auftrag (51 Cent).

Meines Erachtens bringt der VZB Beträge durch seine Tätigkeit bei, indem er auch die Pfändungen veranlasst oder Vollstreckungsankündigungen versendet.
Dementsprechend müssten diese Beträge ebenfalls bei der Vergütung Berücksichtigung finden.

Meine Frage daher, wie wird dies in anderen z. B. hessischen Vollstreckungsbehörden gehandhabt?
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Entgeltgruppe Stv. Kassenleitung / Vollstreckung
- Eingruppierung Vollstreckung
- Höhergruppierung Kassenleiterin und Leiterin der Vollstreckung


NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers