Höhergruppierung von EG8 nach 9b
#1

Hallo zusammen,

der Dienstherr (Bereich VKA) hat es nach 2 Jahren geschafft, eine Stelle neu zu bewerten. Aufgrund der neuen EGO wurde aus einer EG8 jetzt eine EG9b. Ein Antrag wurde nicht gestellt, sondern eine Überprüfung der Stellen durch den Dienstherren veranlasst.


Schriftliche Unterlagen wurden nicht ausgehändigt, wie die Höhergruppierung erfolgte, daher gibt es nur Vermutungen: 


Überleitung am 01.01.2017 nach EG8/4, dann Wechsel in die EG9a/3 nach dann nach EG9b/3

Der Differenzbetrag zwischen EG8/4 und EG9b/3 betrug im Januar 2017 96,80 EUR und lag damals über dem Garantiebetrag.

Ist diese Vermutung korrekt, das einem beim Wechseln von EG8/4 nach EG9b/3 kein Garantiebetrag zustand, obwohl das Entgelt damals von der EG9a und 9b in den ersten 4 Stufen identisch war?

Wie verhält es sich mit der verringerten Sonderzahlung für das Jahr 2017? Im Grunde ist die 6-monatige Ausschlussfrist bereits abgelaufen, trotzdem scheint eine Verrechnung durchgeführt worden zu sein.

Viele Dank für Rückmeldungen
Zitieren
#2

Wenn kein Antrag gestellt wurde kann eine rückwirkende Höhergruppierung nur dann zustande kommen, wenn der Arbeitgeber sich in der Eingruppierung getäuscht hat. Es war dann vorher vermutlich keine E8.
Soweit sich nach oder zum dem 1.1.2017 die Tätigkeit geändert hat sieht es auch anders aus.

Hinsichtlich Rückrechnung. Es wäre ohne die tatrifiche Ausschlussfrist unterbrechende Vorgänge nur 6 Monate rückzurechnen. Soweit es für den Zeitraum der über die tarifliche Ausschlussfrist hinaus geht insgesamt eine Nachzahlung ist wäre es nicht zu beanstanden wenn auch die reduzierte Jahressonderzahlung berücksichtigt wird.
Zitieren
#3

(27.01.2019, 09:25)Gast schrieb:  Wenn kein Antrag gestellt wurde kann eine rückwirkende Höhergruppierung nur dann zustande kommen, wenn der Arbeitgeber sich in der Eingruppierung getäuscht hat. Es war dann vorher vermutlich keine E8.
Soweit sich nach oder zum dem 1.1.2017 die Tätigkeit geändert hat sieht es auch anders aus.

Der Arbeitgeber hat von sich aus eine Überprüfung der Stelle zum 01.01.17 zugesagt, ist aber erst nach 2 Jahren fertig geworden, daher brauchte/sollte kein Antrag gestellt werden.
Zitieren
#4

Es ist natürlich schwer solche Sachverhalte zu bewerten wo Arbeitgeber sich nicht an Tarifrecht halten. Im Ergebnis ist die Verrechnung unten der geschilderten Umständen zulässig (soweit insgesamt für den Zeitraum >6 Monate eine Nachzahlung herauskommt)
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Schulsekretärinnen - Höhergruppierung oder Bewährungsaufstieg nach TVöD 6
- Höhergruppierung nach Versetzung?
- Höhergruppierung nach 20-jähriger Berufserfahrung

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers