Höhergruppierung Meldeamt
#1

Hallo Zusammen.

Ich arbeite im Meldeamt, mit Gewerbe, Fundsachen, Servicepoint, Telefonzentrale und allem was dazugehört.
Ich bin in der EG 6 eingruppiert. Doch die Arbeit ist meiner Meinung nicht nur zu mindestens 50% mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen verbunden, weil wir selbst abwägen müssen und uns eigentlich immer selbst absichern müssen bei allem was wir tun.

Nun wurde mein Antrag auf Höhergruppierung abgelehnt, mit oben genannter Begründung.

Ist jemand in einer ähnlichen Lage oder jemand vom Fach? 
Da es bei uns in der Verwaltung immer um Personalkosteneinsparung geht, denke ich dass das nicht die wahre Bemessung der Stelle ist.
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#2

Wenn Sie nicht zu einem gewissen Prozentsatz (33,3 bzw.50) selbstständige Leistungen ("Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.") erbringen, steht Ihnen keine EG7 zu.
Leider ist die Eingruppierung gemäß Entgeltordnung nicht mit subjektiver Empfindung vereinbar.
Davon ganz abgesehen ist die Stelle Meldeamt eine "klassische" EG 6 Stelle, wobei ich auch schon EG 5 gesehen habe...
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#3

Vielen Dank für die Antwort.

Wir betreiben ja nicht nur das Meldeamt, sondern gleichzeitig Gewerbeamt mit An-, Um- und Abmeldungen, Gestattungen, Fundbüro mit Entgegennahme und Aufbewahrung, Wahlamt in den Perioden, Empfang, Zentrale, Servicepoint für alles und müssen uns selbst absichern, da die Chefetage eher mit Aufgaben des Ordnungsamtes und Satzungen beschäftigt ist. Wir erarbeiten unsere Bescheide selbstständig und müssen alle Entscheidungen selbst treffen und erledigen.

Wie ist das in ähnlichen Gemeinden? Selbst unser Personalrat ist der Meinung, kann jedoch nicht viel für uns machen, da alle in anderen Bereichen tätig sind und die Arbeit nicht genau kennen.
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#4

Alle die hier aufgefühen Tätigkeiten erfüllen in der Regel nicht das Merkmal der selbstständigen Leistung. Aus der Ferne ist nichts gegen die EG 6 einzuwenden.
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