Gründe für nicht vorzeitige Höhergruppierung?
#1

Hallo,

lt. AV wird nach einem Jahr von E5 nach E6 höhergruppiert.

Mehrere ANInnen werden zum gleichen Datum (15.07.2017) eingestellt.

Die Arbeitsergebnisse (Qualität und Quantität) aller sind überdurchschnittlich gut bis sehr gut.

Im Juli 2018 erhalten, bis auf eine ANin, rückwirkend zum 01.01.2018, also noch vor Ablauf der Probezeit, E6.

Diese eine ANin ist bzgl. ihres Sozialverhaltens anderen KollegInnen gegenüber negativ aufgefallen. Dies wurde thematisiert, mit Vorgesetzten besprochen und sich unter KollegInnen ausgesprochen. Das entsprechende Sozialverhalten hatte sich entsprechend verbessert.

Jetzt hatte ausgerechnet diese ANin am Ende der Probezeit einen Privatunfall aufgrunddessen diese operiert werden musste. Dieser Unfall und die bevorstehende OP außerhalb der Probezeit wurde seitens der ANin noch in der Probezeit den Vorgesetzten mitgeteilt. Aufgrund dieser OP war die ANin 4 Monate arbeitsunfähig und konnte daher in 2018 nur wenige Wochen arbeiten.

Dürfen das jetzt offizielle Gründe sein, um diese ANin nicht auch rückwirkend höherzugruppieren?

Müssten die Vorgesetzten und, oder die Personalabteilung der ANin eine offizielle Stellungnahme geben, wieso diese nicht höhergruppiert wurde?

Oder hat diese AN, genau wie die anderen, entsprechenden Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?

Wie sind Arbeitsergebnisse, Sozialverhalten und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu bewerten und zu gewichten? Dürfen Arbeitsunfähigkeitszeiten und Sozialverhalten eine solch große Rolle spielen, dass der ANin eine vorzeitige und rückwirkende Höhergruppierung versagt werden darf?

Welche Möglichkeiten hätte die ANin, um auch diese rückwirkende Höhergruppierung rechtswirksam und offiziell sozusagen zu erhalten?

Vorab besten Dank.

Viele Grüße
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#2

Hat die Person denn Aufgaben nach E6 übertragen bekommen? Dann ist sie in der E6. Wenn nicht halt nicht. Andere Erwägungen dürfen da keine Rolle spielen. Ggf. können es Gründe sein keine Aufgaben nach E6 zu übertragen.

Wenn Aufgaben nach E6 übertragen sind kann die Beschäftigte schriftilch die entsprechende Bezahlung einfordern. (Bis Ende Juli noch ab Januar). Wenn der Arbeitgeber nicht einsichtig ist bleibt die Klage.
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#3

Die Aufgaben sind von allen gleich geblieben.
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#4

Möglicherweise gibt es feine Verschiebungen der Entscheidungskompetenz oder Zeitanteile (so gestaltet mal tarifkonform die niedrigere Entgeltgruppe im Anfangszeitraum aus). Alternativ ist eine der beiden Eingruppierungen tarifwidrig.
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#5

Es müsste also einen Anspruch auf die rückwirkende und vorgezogene Höhergruppierung geben!?

Nur wie bringt das die ANin für sich weiter? Da sie ja nicht erfahren wird, weil nicht darf, wie es bei den anderen war!?

Sie könnte und müsste vielleicht einfach einen offiziellen Antrag auf o. g. stellen!? Dann würde sie ja entsprechende Antwort erhalten!?

An wen adressiert man den? Direkt Personalabteilung oder Vorgesetzte?

Wie begründet sie den am besten? Sie kann ja schlecht schreiben, "weil die anderen auch!"!?

Wie findet man denn heraus, ob jetzt z. B. E5 von Beginn an tarifwidrig war?
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#6

Das kann ich nicht sagen, weil ich die Aktenlage nicht kennt. Es ist recht leicht es rechtskonform auszugestalten. Deshalb gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber rechtskonform handelt. Aber natürlich gibt es auch Fälle wo es anders ist.

Hast Du eine Arbeitsplatz-Tätigkeitsbeschreibung? Du musst schauen was zum 15.7. passiert. Gibt es dann eine andere Arbeitsplatz/Tätigkeitsbeschreibung?

Du solltest Einblick in deine Personalakte nehmen um zu schauen ob da etwas enthalten ist. Wenn der Arbeitgeber klug ist finden sich da aber keine relevanten Dinge zur Tätigkeitsbewertung.

Du solltest mit dem Personal-/Betriebsrat sprechen wie er die Praxis der Dienststelle zur Eingruppierung sieht.

Wenn Du der Meinung bist, dass Du Tätigkeiten nach E6 von Anfang an übertragen bekommen hast fordert Du schriftlich gegenüber der Dienststelle (in der Regel Personalabteilung) die entsprechende Bezahlung (6 Monate rückwirkend). Wichtig ist konkret den Anspruch zu formulieren. Der Wunsch nach Höhergruppierung etc. unterbricht nicht sicher die tarifliche Ausschlussfrist. Bezahlung nach E6 Stufe X ab Datum und entsprechend Nachzahlung der Differenz.
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