Verpflichtung als Wahlhelfer
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Beitrag: #1
Verpflichtung als Wahlhelfer
Hallo!

Im September steht wieder die Kommunalwahl in Niedersachsen an.

Diesbezüglich eine Frage:

Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten als Wahlhelfer tätig zu sein?
Zum einen wenn sie in der Gemeinde wohnen in der sie auch arbeiten und zum anderen außerhalb der Gemeinde wohnen, da sich ja die Verpflichtung zum Ehrenamt auf Bürger der Gemeinde bezieht lt. NGO!

Falls man nicht als Bürger, da man außerhalb wohnt, verpflichtet werden kann, so als Mitarbeiter?
Wo steht das und welche Entschädigungen stehen mir zu?
Überstunden? Fahrtkosten? etc?


01.03.2011 08:56
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1887 Offline
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Beitrag: #2
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Moin,

Zitat:Kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten als Wahlhelfer tätig zu sein? Zum einen wenn sie in der Gemeinde wohnen in der sie auch arbeiten und zum anderen außerhalb der Gemeinde wohnen, da sich ja die Verpflichtung zum Ehrenamt auf Bürger der Gemeinde bezieht lt. NGO!
den Wahlhelfer gibt es im NKWG nicht. Zu den verschiedenen Wahlehrenämtern kann jeder Wahlberechtigte in dem jeweiligen Wahlgebiet verpflichtet werden, also auch der jeweilige Beschäftigte. Ablehnen kann man das Ehrenamt nur aus den in § 13 Abs. 3 NKWG genannten Gründen. Die NGO ist nicht einschlägig.
Zitat:Falls man nicht als Bürger, da man außerhalb wohnt, verpflichtet werden kann, so als Mitarbeiter?
Wo steht das und welche Entschädigungen stehen mir zu?
Überstunden? Fahrtkosten? etc?
Ein Einsatz im Wahlehrenamt wäre nicht möglich, wohl aber Hilfstätigkeiten wie z.B. Botendienste, Präsentation, Hausmeisterdienst, o.Ä. Der zulässige Umfang ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dabei finden alle Regelungen Anwendung, die für den jeweiligen Arbeitsvertrag gelten. In der Regel wird allerdings (zumindest nach meinen Erfahrungen) auf freiwillige Kräfte zurückgegriffen.

Grüße
1887
01.03.2011 22:08
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Beitrag: #3
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Ich kenne den aktuellen Passus der Kommunalwahlordnung nicht, aber vor 5 Jahren war es möglich, auch Bedienstete, die außerhalb wohnen zur Kommunalwahl als Wahlhelfer heranzuziehen. Fahrtkosten kann man, wie üblich bei Dienstfahrten, geltend machen.

Übrigens: Wenn es eine lange Kommunalwahlarbeitsnacht wird, hat der Arbeitgeber auch die Ruhezeiten zu beachten beim nächsten Arbeitstag!
08.03.2011 11:47
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maennlich dennisbrook Offline
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Beitrag: #4
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
(08.03.2011 11:47)Gast schrieb:  vor 5 Jahren war es möglich, auch Bedienstete, die außerhalb wohnen zur Kommunalwahl als Wahlhelfer heranzuziehen.

... aber nicht über eine Verpflichtung zur Übernahme eines Ehrenamtes, sondern im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (s. Stellungnahme von 1881).
08.03.2011 14:57
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Gast
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Beitrag: #5
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
§ 11 Abs. 3 NKWG sagt:

"Eine Gemeinde oder eine Samtgemeinde kann ihre Bediensteten auch dann in einen Wahlvorstand berufen, wenn diese nicht im Wahlgebiet wahlberechtigt sind."

Heißt das dann, dass ich im Wahlvorstand nicht ehrenamtlich tätig bin, sondern per Verfügung des Arbeitgebers mit Überstunden und Zustimmung des PR?

1887 sagt jedenfalls, dass ich nur für "Zusatzarbeiten" als Nichtwohnsitzinhaber herangezogen werden kann.

Ich bin schon sehr gespannt auf die Rückmeldung der "Experten".
09.03.2011 14:14
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maennlich dennisbrook Offline
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Beitrag: #6
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Richtig! Die nicht in der Gemeinde wohnenden Bediensteten können "berufen" werden, aber nicht "verpflichtet" zur Übernahme des Ehrenamtes, eben weil sie nicht in der Gemeinde wohnen. Die Verpflichtung trifft nur wahlberechtigte Personen des Wahlgebietes (§ 13 Abs. 1 NKWG). Lt. Kommentierung kann der Dienstherr Beamte aber zur Übernahme einer Nebentätigkeit verpflichten. Das dürfte über die Ausübung des Direktionsrechts auch in ähnlicher Form für Beschäftigte gelten.

Das mit den "Zusatzarbeiten" halte ich für unzutreffend. Ich wüsste nichts, woraus sich das ergibt.
10.03.2011 12:16
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Beitrag: #7
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Ein "richtig" ist mir zu wenig. :-)
Ich wohne nicht in der Gemeinde, mein AG
beruft mich in ein Wahllokal.
- ehrenamtliche Tätigkeit kann doch nur ein Wahlberechtigter
Bürger ausüben, also mit Wohnsitz in der Gemeinde
- wenn er mich also will, muss er mich berufen? sind das dann
für mich, also den nicht in der Gemeinde wohnenden, Überstunden?
- ist der Personalrat evtl. zustimmungspflichtig?

Ich bitte um ausführliche Information.
10.03.2011 17:19
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maennlich Katharina Offline
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Beitrag: #8
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Wenn wir Briefwahl auszählen, bekommen wir IMMER die Stunden gutgeschrieben. Und zusätzlich noch Fahrkosten, ein bißchen Geld und ein Abendessen. Die Berufung dazu ist wie sonst auch eine Pflicht, die man nur unter besonderen Gründen ablehnen kann.

Da besteht wohl schon ein Unterschied, ob man vom Dienstherrn dazu berufen wird oder irgendwo als Wahlhelfer eingesetzt wird, ohne bei der Behörde zu arbeiten.
10.03.2011 20:07
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angestellter Offline
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Beitrag: #9
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Hallo,

die Kommunalverwaltung kann ihre Bediensteten für Wahlen einteilen und zwar in ein Wahllokal als Schriftführer.

Die Schriftführer wurden schon immer von der Gemeinde gestellt und diese müssen nicht in dem Wahlkreis wohnen.

Beste Grüße!
12.03.2011 11:17
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Gast
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Beitrag: #10
RE: Verpflichtung als Wahlhelfer
Hier wird mir zu viel von "kann" und "macht" gesprochen.

Ich bitte um Angabe von Rechtsgrundlagen zu Euren Infos.

Wahlhelfer im Wahllokal = Bürger der Gemeinde

Warum kann die Gemeinde aber auch auswärtige Beschäftigte
als Wahlhelfer in den Wahllokalen!!!! heranziehen?
Ich meine keine Briefwahllokale oder "Hilfstätigkeiten" am Wahltag im
Rathaus, sondern die Tätigkeit im Wahllokal!!!

Mir geht es also um Beschäftigte der Gemeinde, die NICHT in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.

Nach welcher Rechtsgrundlage darf die Gemeinde den auswärtigen Beschäftigten ins Wahllokal stecken? Muss sie die Aufwandsentschädigung zahlen oder sind Überstunden anzuordnen?

12.03.2011 17:21
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