Urlaub alleinerziehend
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weiblich Rubyjona Offline
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Beitrag: #1
Urlaub alleinerziehend
Ich frage mich, ob es irgendwelche Richtlininen bezüglich der Urlaubsplanung gibt. Wir sind sechs Leute beim KOD (Kommunaler Ordnungsdienst) und müssen uns insofern absprechen, dass immer vier anwesend sind. Nun bin ich allein erziehende Mutter und angewiesen auf die OGS (offene Ganztagsschule) der Schule. Die haben drei Wochen in den Sommerferien geschlossen und die anderen drei Wochen das Betreuungsangebot, so dass ich Urlaub dann nehmen muss, wenn die OGS geschlossen hat. Hab aber ständig Ärger deswegen.
Gibt es da Rechte oder Gesetze die das irgendwie regeln...
Sowas wie Rangordnungen, dass man als allein Erziehende auch klar kommt?
Für Anregungen oder Tips wäre ich äusserst dankbar.

MfG
R.Eßl-Le


12.12.2011 23:34
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maennlich Katharina Offline
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Beitrag: #2
RE: Urlaub alleinerziehend
Es wird ja wohl möglich sein, sich zu sechst abzusprechen. Ich verstehe sowas immer nicht.

Haben die anderen auch Familie, die schulpflichtig ist? Leute, die auf die Ferien angewiesen sind, haben Vorrang.
13.12.2011 08:59
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weiblich Rubyjona Offline
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Registriert seit: Oct 2011
Beitrag: #3
RE: Urlaub alleinerziehend
Ja anscheinend ist es nicht immer möglich...Wir sind vier Leute die die gleichen 3 Wochen Urlaub wollen. Bei mir bleibt nur die eine Möglichkeit wegen der Betreuung und bei einem anderen ist es das gleiche. Die zwei anderen haben auch Schulpflichtige Kinder....aber keiner will es ändern.
Die Frage ist ja, steht das irgendwo ganz offiziell wer Vorrang hat?

LG
Ruby
13.12.2011 14:08
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1887 Offline
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Beitrag: #4
RE: Urlaub alleinerziehend
Moin,

das entscheidet der Vorgesetzte nach Abwägung der sozialen Kriterien. Sind diese absolut identisch (wenn man Familie/Betreuungsbedarfe, Gesundheit, Betriebszugehörigkeit, Urlaub im vergangenen Jahr zusammennimmt kann ich mir das nur schwer vorstellen) wird er wohl losen müssen. Rechtsgundlage ist § 7 Abs 1 BUrlG.

Zitat:Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

Grüße
1887

13.12.2011 14:25
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