GWG
#1

Hallo,

neue Kollegen bringen bekanntlich frischen Wind Wink

So sind wir heute auf die Frage gestoßen, ob ein W-lan Router als GWG aktiviert werden darf (AHK liegen über 60 € netto).

Bisher haben wir Router immer aktiviert, aber eigentlich ist er ja nicht selbstständig nutzbar und funktioniert nur in Verbindung mit einem PC!? Oder wie seht ihr das?
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#2

..aha... und was ist nun mit GWG und AHK gemeint und welchen Zusammenhang gibt es da zum Nettowert? :-D
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#3

Mit GWG ist vermutlich geringwertiges Wirtschaftsgut gemeint?

Ein Router funktioniert selbstverständlich auch ohne PC ;-)

Beatrix
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#4

(10.05.2016, 08:38)Gast schrieb:  Mit GWG ist vermutlich geringwertiges Wirtschaftsgut gemeint?

Ein Router funktioniert selbstverständlich auch ohne PC ;-)

Beatrix

Genau mit GWG ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut gemeint und AHK bedeutet Anschaffung- und Herstellungskosten. Für die Aktivierung im Anlagevermögen sind gewisse Nettogrenzen lt. ThürGemHV (Thüringer Gemeinde Haushaltsverordnung) zu beachten. Für die freie Wirtschaft gilt das HGB mit anderen Nettogrenzen.

Also unser Sachbearbeiter aus der EDV Abteilung meinte, dass ein Router kein selbstständig nutzbarer Gegenstand istWink, da scheiden sich anscheinend wohl die Geister. Aber ich werde das mal so zur Diskussion an unsere Abteilung weitergeben.
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#5

Es gibt eine ganze Reihe Geräte, die "allein" nicht sinnvoll nutzbar sind. Können z.B. auch Beamer, Drucker, Monitore sein. Auch ein purer PC ist ohne Monitor, Maus und/oder Tastatur oder anderen Steueranschluss "sinnlos".
Ich weiß nur, dass wir (Kreisverwaltung) diese Dinge zumindest bei der Inventarisierung aufnehmen. Haushalterisch habe ich leider keine Ahnung...

Beatrix
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#6

Ja das stimmt. In unserer Dienstanweisung wurde z.B. festgeschrieben, dass PC´s mit Monitoren zusammen zu aktivieren sind...
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#7

Kommt evtl. auf das Bundesland an. In Baden-Württemberg kommt es bei den beweglichen Vermögensgegenständen darauf an, ob diese selbständig verwertbar sind und nicht selbständig nutzbar.

Ein Router ist selbständig verwertbar, demzufolge wäre er in BaWü zu bilanzieren, wenn nicht von der Vereinfachungsregel gebraucht gemacht wurde. Hier kann der Bürgermeister festlegen, dass alles bis 1000 € sofort in den Aufwand wandert. Die beweglichen Vermögensgegenstände sind dann bis zu diesem Betrag netto nicht im haushaltsrechtlichen Abschluss zu aktivieren.

Abgesehen von der Aktivierung im Abschluss, sollten Vermögensgegenstände die sofort im Aufwand landen in einem separaten Verzeichnis geführt werden um später eine Übersicht zu haben, was wurde beschafft und was ist noch vorhanden.


Die kamerale Sachgesamtheit bezüglich PC mit Monitor und Drucker gibt es in BaWü für die Kommunen die bereits das neue Haushaltsrecht nutzen nicht mehr. Diese Geräte sind einzeln zu aktiveren. Wieder unter der Beachtung der vom Bürgermeister gesetzten Wertgrenze.
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