Bewertung des Steinmaterials der Straßen
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Beitrag: #1
Bewertung des Steinmaterials der Straßen
Hallo zusammen o. S10347,

ich mache gerade eine Fortbildung zum Bilanzbuchhalter (kommunal) und ich zerbreche mir seit Stunden den Kopf bei dieser Hausaufgabe:

Die Gemeinde X führt ein Steinlager, bei dem u.a. das bei Baumaßnahmen aus bestehenden Straßen ausgebaute Steinmaterial (Randsteine, Pflaster) gelagert und je nach Zustand sortiert wird. Nicht aufbereitbares Material wird an Fremdfirmen und Privatpersonen verkauft. Aufbereitbares Material wird an eine Fremdfirma geliefert. Diese bearbeitet das angelieferte – aufbereitbare - Material als verwendbaren Material auf und liefert dieses wieder zurück an das Steinlager der Gemeinde X. Die Bearbeitungskosten werden in Rechnung gestellt.

Bei diesem Prozess mit den aufbreitbarem Material ergibt sich die Frage hinsichtlich der Bewertung des Materials bei Eingang ins Steinlager – aber noch vor der Aufbereitung – und der Bewertung des Materials bei Eingang ins Steinlager – nach der Aufbereitung.

1.) Welcher Wert wird dem ausgebauten – wiederverwendbarem - Material zugewiesen?
2.) Wenn ja, wie wird dieser Wert beeinflusst, wenn der Ausbau im Rahmen von Bauunterhalt oder bei einer Bauinvestition erfolgte bzw. wenn die Straße noch einen Restwert besitzt oder bereits vollständig abgeschrieben ist.

Freu mich über jede Hilfe ... da ich nicht weiterkomme D020

Vielen Dank

André


28.06.2011 15:29
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maennlich perssonfly Offline
Einsteiger
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Beiträge: 7
Registriert seit: Oct 2011
Beitrag: #2
RE: Bewertung des Steinmaterials der Straßen
Hi,
keine Ahnung, ob die Info noch benötigt wird... ist ja eine Zeitlang her, gell?

Bewertung zu 1Smile Das wiederaufbereitete Material weist einen Wert auf, den es von neuem Material unterscheidet - es ist weniger wert, da es bereits eine gewisse Nutzungsdauer hinter sich hat. Die Frage stellt sich: wie lange kann ich das wiederaufbereitete Material nach dem Einbau noch nutzen? Genauso lange, wie neues? Eher nicht, oder?

Die Berechnung funktioniert damit so:

Übliche Anschaffungskosten für neues Material
./. Alterswertminderung, die sich aus dem Ansatz üblicher Gesamtnutzungsdauer und geschätzter Restnutzungsdauer ergibt - Formel:Wertminderung (%) = RND / GND x 100
= Wert des wiederaufbereiteten Materials

zu 2Smile
Baue ich Material aus und entnehme dies einem Vermögensgegenstand - in dem Falle also dem Vermögensgegenstand "Straße" - habe ich zunächst Aufwendungen des Ausbaus und des Personaltransports, der in der Regel den Werterlös durch Recycling Verkauf oder Wiederaufbereitung tilgt, d.h., eine Entnahme solchen Materials ist in der Regel nicht mit einer "Einnahme" gebucht oder einem "Wertzuwachs". Schüttgüter, die durch solche Maßnahmen anfallen, stellen für sich eigene Vermögensgegenstände dar, die erstmalig mit ihrer Bereitstellung in der Kommune entstehen - sie sind durch die Inventur dem beweglichen Vermögen im Jahr der Zulieferung durch den Aufbereiter zuzuordnen.
Die Kosten der Wiederherstellung oder Überarbeitung der Straßenfläche wird unabhängig von diesem Recyclingerlös zur Straßenfläche gebucht, außer, die Rechnung des Auftragnehmers berücksichtigt diese Recylingerlöse bereits.

Hoffe, das war verständlich !

Beste Grüße
Klaus B.Gablenz

[b]Science of Build & Estate[/b]
www.buildandestate.com
16.10.2011 18:26
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