Berufung als Wahlhelfer ablehnen
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LaraM
Unregistered

 
Beitrag: #1
Berufung als Wahlhelfer ablehnen
Guten Tag,
ich suche Rat. Ich bin seit ein paar Jahren dt. Staatsbürgerin und bin schon stolz, als Wahlhelferin bei den Wahlen dabei sein zu dürfen. Aber diesmal habe ich wirklich Schwierigkeiten diesen Ehrenamt bei den Kommunalwahlen in Nds. auszuführen. Ich habe einen jüngen Riesenschnauzer und bin Mitglied in einem kleinen Boxerverein. Ich habe mich noch im Mai zu einem zweitägigen Seminar mit einem sehr kompetenten Ausbilder aus NRW angemeldet. An den beiden Tagen werde ich auch noch auf dem Platz dem Verein bei Vorbereitung des Seminars und beim Aufräumen danach helfen. Daher würde ich ausnahmsweise meine Berufung ablehnen. Ich bin aber mir nicht sicher, ob das als Grund ausreicht? Es wäre sehr nett, wenn Sie mir mit ein paar Ratschlägen weiterhelfen könnten.
Freundliche Grüße
Lara


29.08.2011 10:51
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Gast
Unregistered

 
Beitrag: #2
RE: Berufung als Wahlhelfer ablehnen
Hallo,

die meisten Kommunen akzeptieren solche Gründe, besonders bei verdienten Wahlhelfern wir Ihnen, die also nicht nur Vorwände suchen, sich zu drücken. Rein rechtlich könnte sich das Wahlamt auf den Standpunkt stellen, dass dies kein ausreichender Verhinderungsgrund ist. Ich würde beim Sachbearbeiter im Wahlamt anrufen und die Sachlage schildern. Sie können Ihre Anmeldung dann ja auch noch faxen.

Das Problem bei der Berufung / Verpflichtung von Wahlhelfern ist generell, dass sich kaum noch geeignete Helfer finden lassen. Wer möchte schon seinen Sonntag für vielleicht 50 EUR "Erfrischungsgeld" opfern und sich von frühmorgens bis spätabends (mit Unterbrechungen) im Wahllokal langweilen ?

Auch das Auszählen wird immer komplizierter, so dass auch die Gefahr besteht, Fehler zu machen und sich zu blamieren. Besonders Wahlvorsteher und Schriftführer stehen bei Fehlern im Fokus.

Daher greifen die Kommunen immer wieder auf die gleichen Wahlhelfer zurück. Das sind zum einen besonders engagierte Bürger. Zum anderen sind es oft besonders Bedienstete im Öffentlichen Dienst und die eigenen kommunalen Mitarbeiter, die sich nicht oder nur schlecht gegen den Wahldienst wehren können.
VG
Michael
30.08.2011 09:34
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